Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung bei Fehlern in der Probezeit
Leitsatz (redaktionell)
An eine außerordentliche Kündigung in der Probezeit wegen nicht ausreichender Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Leistungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Mangelhafte Leistungen rechtfertigen im Grundsatz keine außerordentliche Kündigung, es sei denn, es stelle sich in der Probezeit bereits heraus, daß die Leistungen des Arbeitnehmers als Vertragserfüllung völlig unbrauchbar sind.
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 12.06.1986; Aktenzeichen 5 Ca 1383/86) |
Fundstellen
BB 1987, 1672 |
BB 1987, 1672-1672 (L) |
DB 1987, 1742-1742 (L) |
ARST 1988, 77-77 (L1) |
RzK, I 6a Nr 28 (L1) |
ArbuR 1988, 56-56 (L) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 111 (L1) |
LAGE § 626 BGB, Nr 29 (LT) |
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