Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierung
Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Tarifvertrag allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt, so sind die Erfordernisse jener Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem Beispiel entsprechende Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (im Anschluß an die std. ständige Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 15.03.1989 4 AZR 627/88 in AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Druckindustrie, ebenso LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1986 – Az: 13 Sa 1381/85 –)
Normenkette
Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland i.d.F. vom 06.07.1984
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 26.06.1991; Aktenzeichen 6 Ca 69/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Juni 1991 – AZ: 6 Ca 69/91 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 18.293,76 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit nach Maßgabe des seit 01.10.1984 geltenden Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland i.d.F. vom 06.07.1984 (= LRTV).
Die Beklagte betreibt eine G. mit ca. 620 Mitarbeitern, welche tagtäglich 105 verschiedene Zeitungsausgaben fertigt.
Der jetzt 33 Jahre alte Kläger ist von Beruf gelernter Schriftsetzer und bei der Beklagten seit dem 02.01.1979 als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Er ist im Hause der Beklagten seit ca. 3 bis 4 Jahren vorwiegend im Bereich der Anzeigen-Einzelmontage als Anzeigenmontierer eingesetzt.
Nach der zu den Prozeßakten gereichten, mit Ausnahme des Teils „Montage Akzidenz” hier einschlägigen und als solche unbestrittenen Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 70 bis 72 d. A.), dem sonstigen wechselseitigen Schriftsatzvorbringen der Parteien und ihrer nochmaligen Anhörung im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht ist es unstreitig, daß dem Kläger der nachstehende Aufgabenbereich übertragen ist:
Bei der Einzelmontage stellt der Kläger aus den aus Papier oder Film vorgegebenen Text- oder Bildteilen die Anzeige mittels Montage und Umbruchs nach dem jeweiligen Kundenwunsch zusammen. Dies geschieht zum einen durch Erstellen von Einzelmontagen (Anzeigen) nach Layout, Skizzen oder Kundenmanuskript mit allen dazu-gehörigen Einzelaufgaben (u.a. Überprüfung der Vorlagen im Hinblick auf ihre Vollständigkeit. Einfügen vorbereiteter, reprofähiger Bildpositive, Signets, Schmucklinien etc., Herstellen von Masken für Rasterarbeiten und Farbstellungen, Korrekturen in der montierten Anzeige usw), zum anderen durch Erstellen von Seitenmontagen (Papier)nach Layout mit z. T. entsprechenden Arbeitsgängen (Zusammenstellen der Textseiten durch Klebeumbruch zu Seitenteilen oder Ganzseiten, Korrekturen an der Seitenmontage usw). Bei diesem allgemeinen Aufgabenbereich fallen für den Kläger speziell die folgenden, nach seinem Vorbringen zeitlich überwiegenden Tätigkeiten an:
- Anzeigenumbruch nach Report, nicht nach Manuskript
- Selbständiges Plazieren der Anzeigen
- Entschlüsseln der Anzeigen anhand des Anzeigenhandbuches
- Beachtung der Aufgabenkombinationen für die Tarifpartner bei Einzelmontagen
- Verfolgung fehlender Anzeigen unter Benutzung des Treckingsystems
- Berechnen und Festlegen der Höhe und der Anzahl der Teilseiten mit der Anzeigendisposition
- Vervollständigen und Überprüfen des Versandkoffers der Tarifpartner
- Heraussuchen der sog. Zeitungskörpe und der Seitenbezifferung nach Maßgabe eines Druckspiegels
- Berücksichtigung von Terminvorgaben und Zeitvorgaben sowie von zahlreichen Anordnungen hinsichtlich der Plazierung und Ausgestaltung der Anzeigen
- Überprüfen der Fülleranzeigen
- Beachtung der dezidierten Vorgaben bei der Fertigung der Kundenkorrekturen unter immensem Zeitdruck
Die Tätigkeit des Klägers umfasst auch häufig die Farbmontage, bei der eine Anzeige bis zu drei-farbig gesetzt werden muß; ebenso war er bislang eigenverantwortlich mit Kundenkorrekturen befasst. Die Anzeigenaquisition und -disposition wird hingegen von Angestellten wahrgenommen, während die Satzvorbereitung und die Ausgestaltung der Layouts anderen, jeweils in die Lohngruppe VII eingestuften Mitarbeitern übertragen ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit längerem offenbar ohne Widerspruch des Betriebsrats – in die seitens der Beklagten für zutreffend gehaltene Lohngruppe V des eingangs erwähnten LRTV eingruppiert.
Der Kläger ist der Auffassung, seine Tätigkeit entspreche zumindest seit Nov. 1990 den Anforderungen der Lohngruppe VI LRTV bzw. an sich sogar denen der Lohngruppe VII LRTV. Dementsprechend machte der Kläger mit Schreiben vom 29.01.1991 (Bl. 28 d. A.) bei der...