Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerentsendung
Leitsatz (amtlich)
- Urlaubskassenbeiträge für Arbeitnehmer der Slowakischen Republik
- Teilweise unzulässige, weil nicht sachdienliche Widerklage im Berufungsrechtszug
Normenkette
AEntG § 1; BRTV/Bau § 8; VTV/Bau; ZPO § 530
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen 7 Ca 515/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. März 2000 – 7 Ca 515/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger die der 1. Instanz und 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, bezüglich seiner in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.
Die Kläger unterhält ein Einzelunternehmen mit Sitz in (…), das sich mit Beton- und Stahlbetonarbeiten befasst. Mit Hilfe … Arbeitnehmer führt er mindestens seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin derartige Arbeiten durch. Die … Arbeitnehmer sind zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1981, in den ab 1999 geltenden Fassungen vom 13.11.1998, 09.04.1999, 26.05.1999, 30.06.1999, 20.12.1999, 19.04.2000 und 01.12.2000 haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, für 1999 vom 12.11.1986 i. d. F. vom 28.01.1999, 09.04.1999 und 26.05.1999, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999 und 01.12.2000 geregelt.
Nachdem der Beklagte vom Kläger für die Zeit ab 01.01.1999 die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Beiträgen für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verlangt, der Kläger dies zurückgewiesen und der Beklagte auf seiner Forderung bestanden hatte, begehrt der Kläger, mit seiner Klage die Feststellung, dass er zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten nicht verpflichtet sei.
Der Kläger hat vorgetragen, er müsse den in den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Beitragszahlung nicht nachkommen, da die entsprechenden Vorschriften für ihn keine Wirkung entfalten könnten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und seine in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern gem. den §§ 55 bis 71 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (Verfahrenstarifvertrag) i.d.F. vom 28.01.1999 sowie § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1981 i. d. F. vom 13.11.1998 teilzunehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zur Teilnahme am „Sozialkassenverfahren” mithin auch zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung nach den entsprechenden Bestimmungen verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.03.2000 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 134 bis 143 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 05.03.2001 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, wonach der Kläger zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung verpflichtet sei, verweist darauf, dass die von der Klägerin im Klageantrag genannten Tarifverträge zwischenzeitlich teilweise modifiziert worden seien und macht im Wege der Widerklage Auskunftsansprüche, für den Fall der Nichterfüllung binnen bestimmter Frist Entschädigungsansprüche, für den Zeitraum Juni bis Dezember 1999 geltend. In den betreffenden Monaten habe der Kläger, wie sich aus Meldungen der an ihn bzw. die Landesarbeitsämter ergebe, Arbeitnehmer beschäftigt, jedoch weder die ihm zustehenden Auskünfte erteilt noch Zahlungen geleistet. Der für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht insofern verlangte Entschä...