Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortbestand einer Höhergruppierungszusage
Leitsatz (amtlich)
Es geht insbesondere um den etwaigen Fortbestand einer außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie unter Vorbedingungen erteilten Höhergruppierungszusage (Aspekte: Rechtsbindungswillen, Einverständnis des Betroffenen und anderes mehr, jeweils auf der Grundlage einer weithin atypischen Vertragsgestaltung).
Zum anderen geht es um die vergütungsisolierte Einräumung der Funktion eines „stellvertretenden Geschäftsführers” (Aspekte: Organisationsgewalt, Satzungsrecht, besondere Vertragspflicht zu fürsorglichem Verhalten).
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 26 Abs. 2, § 79
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.06.1989; Aktenzeichen 13 Ca 243/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 01. Juni 1989 – Az.: 13 Ca 243/88 – teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
1) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab sofort die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers zu übertragen.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 86,52 % dem Kläger und zu 13,48 % dem Beklagten auferlegt.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 79,97 % dem Kläger und zu 20,03 % dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 29.961,02 DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom beklagten Verein eine Beschäftigung in der Funktion eines stellvertretenden (= stv.) Geschäftsführers sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 01. Januar 1987 eine Vergütung in Höhe der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes (= BBesG) zu zahlen; überdies hat er im ersten Rechtszug eine Zulage in Höhe von drei Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe A 15 des BBesG verlangt.
Der Beklagte ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bürgerlichen Rechts bestehende, auf Bundesebene tätige sozialpolitische Spitzenorganisation von öffentlicher Bedeutung, deren tragende und mit Vorzugsstimmrecht ausgestattete Mitglieder öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sind. Er ist Zuwendungsempfänger des Bundes, wird im Bundeshaushaltsplan als solcher ausgewiesen und erfüllt seine Aufgaben überwiegend mittels dieser Zuwendungen. Die Mitarbeiter des Beklagten sind in der Regel zu den Bedingungen des Bundesangestelltentarifvertrages (= BAT) angestellt und vergütet, einige Spitzenpositionen sind dagegen spätestens seit 1964 entsprechend den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (= BBG) behandelt bzw. ausgestattet.
Der am 31. Dezember 1928 geborene Kläger trat am 20. November 1961 – auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom gleichen Tage (Bl. 17 d. A.) – als wissenschaftlicher Referent in die Dienste des Beklagten, bei dem er mit Wirkung zum 01. Oktober 1963 zum Leiter der Abteilung „Recht” berufen wurde. Auf Initiative des Klägers kam sodann am 15. Juni 1964 ein neuer Dienstvertrag (Bl. 11/12 d. A.) zustande, wonach er mit Wirkung ab 01. Juli 1974 eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 erhielt. Ferner vereinbarten die Parteien in dem neuen Dienstvertrag, daß für alle übrigen, im Rahmen des Dienstvertrages in Betracht kommenden Regelungen, insbesondere für Urlaub, Krankheit und Altersversorgung, die jeweiligen Vorschriften für Lebenszeit-Beamte des Bundes Anwendung finden sollten; ab dem 01. Januar 1969 übte der Kläger zudem die Funktion eines stv. Geschäftsführers beim Beklagten aus.
In seiner Sitzung vom 26. März 1969 wurde im Vorstand des Beklagten über die Vergütung des damals neu berufenen Geschäftsführers S. sowie des Klägers beraten. In dem Protokoll jener Vorstandssitzung (Bl. 14/15 d. A.) ist hierzu folgendes vermerkt;
„Der Vorsitzende berichtet, daß das Bundesministerium des Innern gegen die vom Vorstand am 07. Juni 1968 beschlossenen Eingruppierungen ab 01. Januar 1969 des Geschäftsführers S. in die Gruppe B 2 mit Aufstiegsmöglichkeit nach Gruppe 3 sowie des stellvertretenden Geschäftsführers Dr. G. in A 16 Bedenken erhoben hat. Das BMdI will Herrn S. ab 01. Januar 1969 lediglich eine Aufstockung seiner bisherigen Besoldung nach der ADO für übertarifliche Angestellte um drei Stufen zubilligen, mit Aufstieg dann nach Gruppe B 3. Der Zeitpunkt des Aufstiegs nach B 3 ist noch nicht festgelegt. Als Aufrückungstermin wird der 01. Oktober 1971 vorgeschlagen.
Herr Dr. Dr. W. (als Vertreter des BMdI) erklärt, daß er gegen diesen Termin keine Bedenken hat, vorausgesetzt, daß in dieser Zeit die an Herrn S. als Geschäftsführer gestellten Erwartungen sich erfüllen.
Für die Vergütung von Herrn Dr. G. will das BMdI ebenfalls nur einer Aufrückung um drei Stufen in der bisherigen Gehaltsgruppe A 15 zustimmen. Herr Dr. G. soll zu dem Zeitpunkt, in dem Herr S. nach B 3 aufrückt, in die Besoldun...