Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung Lohngruppe 9 Ziff. 18.1. TV Lohngruppenverzeichnis zum MTL II Warentransportanlage
Leitsatz (amtlich)
1) Eine automatische Warentransportanlage in einem Klinikum ist eine Spezialanlage im Sinne der Ziff. 18.1. der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II.
2) Für Lohngruppe 9 Ziff. 18.1. TV Lohngruppen Verzeichnis zum MTL II genügt eine zusätzliche sachliche Fortbildung. Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei einem Meister sind nicht erforderlich.
Normenkette
MTL II § 21; TV Lohngruppenverzeichnis
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 23.04.1993; Aktenzeichen 2 Ca 532/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 23. April 1993 – 2 Ca 532/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Lohngruppe 9 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (im folgenden nur noch: TV Lohngruppenverzeichnis) zu vergüten ist.
Der Kläger ist beim beklagten Land seit 1983 als Operateur in der automatischen Warentransportanlage (AWT-Anlage) des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beschäftigt. Weiterhin betreut er dort eine zentrale Rohrpostanlage und die zentrale Sterilisationsanlage.
Der Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker.
Der Kläger hat neben seiner Facharbeiterausbildung noch zahlreiche einschlägige Lehrgänge und Fortbildungskurse, insbesondere im Bereich der Steuerungstechnik und der Elektronik, durchgeführt.
Die Parteien sind Mitglieder der jeweiligen Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) und des TV Lohngruppenverzeichnisses.
Nachdem der TV Lohngruppenverzeichnis durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 22. März 1991 mit Wirkung ab 01. Oktober 1990 auch hinsichtlich der Lohngruppe 9 geändert wurde, verlangte der Kläger Mitte Juli 1991 vom beklagten Land schriftlich Vergütung nach der Lohngruppe 9. Das beklagte Land lehnte dies ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen der Lohngruppe 9 Nr. 18.1. Er habe neben der unstreitigen, erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf auch die erforderliche zusätzliche fachliche Fortbildung absolviert. Bei den von ihm betreuten Anlagen handele es sich um Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, wie sie tariflich vorausgesetzt wird. Weiter hat er behauptet, daß er in der Lage sei, die Regelung und Steuerung der Anlagen den technischen Änderungen anzupassen und er verrichte Wartungs-, Überwachungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Anlagen zu 100 % seiner Gesamtarbeitszeit.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01. Oktober 1990 Lohn nach der Lohngruppe 9 MTL II zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit dem 01. November 1992.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, die automatische Warentransportanlage sei keine Spezialanlage im tariflichen Sinne. Insbesondere seien für die Tätigkeit eines Operateurs im Leitstand nicht die Fertigkeiten eines Meister erforderlich, genausowenig wie für die Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten. Der Kläger habe durch seine Zusatzausbildungen nicht die einem Meister vergleichbaren Kenntnisse erlangt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. April 1993 – dem beklagten Land am 27. September 1993 zugestellt – stattgegeben. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat das beklagte Land am 25. Oktober 1993 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Das beklagte Land bestreitet, daß der Kläger Kenntnisse und Fähigkeiten habe, die über diejenigen hinausgingen, die für das Betreiben, das Instandhalten und das Instandsetzen der von ihm betreuten Anlagen erforderlich seien, insbesondere solche habe, die erforderlich sind, die Regelung und Steuerung der anlagetechnischen Änderungen anzupassen.
Es vertieft seine Auffassung, daß für die Eingruppierung unter Nr. 18.1 der Lohngruppe 9 TV Lohngruppenverzeichnis Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien, die denen eines Meisters gleichwertig seien. Weiter ist es der Auffassung, für das tarifliche Erfordernis, die Regelung und Steuerung der Anlage technischen Änderungen anzupassen genüge es nicht, über die technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verfügen, die nötigen praktischen Arbeiten auszuführen. Vielmehr seien darunter auch die vorangehenden theoretischen, fachlichen Planungsarbeiten zu verstehen. Diese würden aber im Bereich der Universitäten durch die Bauverwaltung geplant und überwacht.
Das beklagte Land bestreitet weiterhin, daß die vom Kläger betreuten Anlagen solche im Sinne der tariflichen Bestimmung seien. Dies ergebe sich ...