Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersvorsorge. Tarifauslegung. Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VerstTV-Lotsen. Betriebliche Altersversorgung. Tarifauslegung [§ 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VerstTV-Lotsen]. Bemessung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 4 Abs. 1 VersTV ist die operative Zulage Bestandteil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens mit der Folge, dass es bei Nichtberücksichtigung der operativen Zulage nach dem ZTV zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers gegenüber Mitarbeitern kommen würde, die bis zum Renteneintritt weitergearbeitet haben.

2. Diesen Benachteiligungen will § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen erkennbar entgegenwirken, der der Fortschreibung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens während der Übergangsversorgung um stattfindende Tariferhöhungen dienst, da die in der Übergangsversorgung befindlichen Mitarbeiter nicht von der Tarifentwicklung abgekoppelt werden sollen.

 

Normenkette

Tarifvertrag über die Versorgung für die beschäftigten Fluglotsen (VersTV) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen) § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 01.12.2010; Aktenzeichen 5 Ca 350/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.02.2014; Aktenzeichen 3 AZR 808/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 01. Dezember 2010 - 5 Ca 350/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Frage, ob bei der Berechnung der Betriebsrente das ruhegeldfähige Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Erhöhung der operativen Zulage gemäß dem Zulagentarifvertrag vom 20. August 1993 in der Fassung des 8. Änderungs-TV vom 28. April 2000 zu ermitteln und die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen ist.

Der am xxx geborene Kläger war bis zum 30. September 1999 als Fluglotse/Supervisor in der Tower-Niederlassung der Beklagten am Flughafen A beschäftigt. Bis zum 30. September 1999 bezog der Kläger eine Grundvergütung in der Vergütungsgruppe 10 Stufe 3 von zuletzt DM 9.433,00 brutto (= € 4.823,02 brutto) und eine operative Zulage für die Tätigkeit am Tower in A in der Kategorie III in Höhe von zuletzt DM 4.241,00 brutto (€ 2.168,39 brutto). Vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. März 2009 bezog er Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der B beschäftigten Fluglotsen (im Folgenden: Ü-VersTV-Lotsen) in Höhe von zuletzt € 7.038,73 brutto. Seit 1. April 2009 bezieht er eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der B beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 in der Fassung vom 29. September 2006 (im Folgenden: VersTV).

Der VersTV, wegen dessen weiterer Einzelheiten im Übrigen Bl. 23 ff. d. A. in Bezug genommen werden, enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

"...

§ 4

Ruhegeldfähiges Einkommen

(1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet ..."

Der Ü-VersTV-Lotsen, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 17 ff. d. A. verwiesen wird, bestimmt ua.:

"...

§ 5

Höhe des Übergangsgeldes

(1) Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. ...

(2) ...

(3) ...

(4) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz.

...

§ 8

Betriebliche Altersversorgung

(1) Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der B.

(2) Als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so miteinbezogen, wie an ihre Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte. ..."

Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 (Bl. 29 f. d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:

"...

gemäß den jeweiligen Tarifverträgen ist das zu Beginn eines Vorruhestandes/Übergangsversorgung ermittelte ruhegeldfähige Jahreseinkommen mit den jeweiligen Tariferhöhungen zu dynamisieren.

..

Beigefügt erhalten Sie die erforderliche Neuberechnung Ihres vorzeitigen Altersruhegeldes.

..."

In der dem Schreiben vom 16. Juni 2009 beigefügten "Mitteilung über die Höhe ...

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