Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer Masseverbindlichkeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht übergegangen ist
Normenkette
InsO § 55 Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 13.07.2000; Aktenzeichen 4 Ca 41/00) |
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die von der Klägerin mit Zahlungsantrag gegenüber dem Beklagten verfolgte Begleichung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 17.08.1999 im Rahmen des von der Klägerin geführten Kündigungsschutzprozesses – 4 Ca 307/99 Arbeitsgericht Kassel – vereinbarten Abfindung von 4.000,00 DM.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat – antragsgemäß – den Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 4.000,00 zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 21. Januar 2000 zu zahlen.
Gegen dieses dem Beklagten am 07.09.2000 zugestellte Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die beim Landesarbeitsgericht am 09.10.2000 eingegangene und dort am 18.10.2000 begründete Berufung des Beklagten, mit der er Klageabweisung weiterverfolgt.
Der Beklagte bringt vor, die Klägerin könne ihren Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus dem Vergleich nur als Teil der (Insolvenz-) Gläubigergemeinschaft durch Anmeldung zur Insolvenztabelle, aber nicht gegen ihn als Insolvenzverwalter verfolgen. Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 S. 1 InsO sei hinsichtlich des Abfindungsanspruchs nicht gegeben. Denn er, der Beklagte, sei nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt gewesen. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird auf seine Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 06.11.2000 sowie den weiteren Schriftsatz vom 19.12.2000 Bezug genommen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, im Falle eines – wie hier – allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes für einen vorläufigen Insolvenzverwalter führe die Zustimmung dieses vorläufigen Insolvenzverwalters zur Begründung einer Masseverbindlichkeit. Dies folge aus einer durch die Interessenlage gebotenen entsprechenden/analogen Anwendbarkeit des insoweit lückenhaften § 55 Abs. 2 S. 1 InsO. Der Beklagte hätte die Entstehung einer Masseverbindlichkeit durch Ausübung des im Vergleich vom 17.08.1999 vorbehaltenen Widerrufs verhindern können. Diese Möglichkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen; er habe auf dem Terminsbericht betreffend die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 17.08.1999, in dem der Vergleich geschlossen wurde, den Vermerk angebracht, dass ein Widerruf des Vergleichs nicht erfolgen solle. – Für das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf ihre Berufungsbeantwortung mit Schriftsatz vom 08.12.2000 verwiesen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Die nach dem gerichtlichen Vergleich vom 17.08.1999 zu zahlende Abfindung kann nicht als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 S. 1 InsO gelten. Der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Abfindungszahlung ist deshalb nur eine (einfache) Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die ohne weiteres und unmittelbar gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter durch Leistungsklage nicht verfolgt werden kann. Die Klägerin als Insolvenzgläubigerin ist darauf verwiesen, beim Beklagten als Insolvenzverwalter ihren Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 174 ff InsO).
1.)
Als Masseverbindlichkeiten gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: mit dem 01.11.1999) gem. § 55 Abs. 2 S. 1 InsO nur die Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Gemein-)Schuldners übergegangen ist.
2.)
Vorliegend ist der Abfindungsanspruch der Klägerin nicht von einem solchen – mit Verfügungsbefugnis ausgestatteten – vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden.
a. Es mag dahinstehen, ob der dem Abfindungsanspruch der Klägerin zugrundeliegende Vergleich vom 17.08.1999 bzw. dessen Abschluss wie auch die Nichtausübung des (bis 24.09.1999) vorbehaltenen Widerrufs dem vorläufigen Insolvenzverwalter überhaupt als Begründung einer Verbindlichkeit zugerechnet werden kann, wenn und weit der Beklagte und damalige vorläufige Insolvenzverwalter Kenntnis von dem Vergleichsschluss und dem Widerrufsvorbehalt hatte und weil im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Verwaltung und Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.08.1999 angeordnet war, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien und Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse...