Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gewinnanteile. Direktversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Enthält ein Versorgungsversprechen keine Regelung darüber, wem die Überschussanteile aus einer Lebensversicherung zufallen, kommt der entsprechende Summenzuwachs dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu Gute.
Normenkette
BetrAVG 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen 7 Ca 2171/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 27. September 2007 – 7 Ca 2171/06 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
- dem Kläger Auskunft über die Höhe der angefallenen Überschuss-/Gewinnanteile der beiden bei der Axxxxx Lebensversicherungs-AG als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, VS-Nrn.: 3975 0141-01 sowie 3975 014-02, bezogen auf den Zeitraum 01.01.1992 bis 30.06.2005 zu erteilen;
- die nach Ziffer 1). zu erteilenden Auskünfte durch Vorlage entsprechender Abrechnungsunterlagen der Axxxxx Lebensversicherungs-AG zu belegen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Auskunft über Überschussanteile verlangen kann, die auf zu seinen Gunsten abgeschlossene Direktversicherungen entfallen.
Der am 04. März 1956 Kläger war bis zum 30. Juni 2005 im Ingenieurbüro des Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers geendet.
Der Beklagte hatte das Ingenieurbüro zum 01. Januar 1992 von dem früheren Inhaber, dem Dipl.-Ing. Bxxxxxxxxxxx, übernommen, bei dem der Kläger seit dem 01. September 1971 angestellt gewesen war.
Unter dem 20. Dezember 1971 hatte der frühere Betriebsinhaber zugunsten des Klägers eine Direktversicherung über 25.000,00 DM bei der Axxxxx Lebensversicherungs-AG (Versicherungsschein-Nr. 3975 014-01) Dem lag ursprünglich ein Versorgungsschein und „Richtlinien” zugrunde, die der Kläger und der frühere Betriebsinhaber vereinbarten (vgl. Bl. 11, 12 d.A.). Eine spätere „Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge” datiert vom 20. Dezember 1972. Dort heißt es:
„Die Versicherungssumme wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen bei Ihrem Tode, spätestens aber bei Erreichen des im Vertrag festgelegten Alters von 60 bzw. 65 Jahren fällig.
Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gelten die zwischen der Firma und der AXXXXX getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Scheiden Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ablauf oder Tod) durch eigene Kündigung aus der Firma aus, so verlieren Sie und Ihre Angehörigen die Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Sind Sie jedoch seit mehr als 10 Jahren in der Firma tätig, so können Sie verlangen, dass wir alle Rechte – mit Ausnahme der bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile – auf Sie übertragen. Das gleiche gilt für das Ausscheiden infolge Invalidität oder wegen einer Kündigung durch uns, ohne dass ein Grund vorliegt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt.” (Anlage zum Protokoll vom 12. Sept. 2007).
Eine entsprechende Lebensversicherung und Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung schloss der frühere Betriebsinhaber unter dem 11. Dezember 1980 ab unter der Versicherungsschein-Nr. 3975 014-02.
Wegen der allgemeinen Vertragsbedingungen der Axxxxx Lebensversicherung, der besonderen Vereinbarungen und der Vertragsblätter für den Kläger wird auf die im Termin vom 12. September 2007 zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl. 116 f., 119 f., 122 f. und 126 f. d.A.) verwiesen.
Der frühere Betriebsinhaber und der Beklagte schlossen am 07. November 1991 einen Büroübernamevertrag (Bl. 6-11 d.A.). Dort heißt es in § 3:
„Dabei bleibt der Besitzstand jeder Person gewahrt. Dazu gehört insbesondere die Fortführung der betrieblichen Lebensversicherung bei der Firma Axxxxx … Der Übergeber verzichtet auf die bis jetzt angesammelten Gewinnanteile aus dieser Lebensversicherung zugunsten der Mitarbeiter”.
In Höhe der aus den beiden Direktversicherungen in dem Zeitraum vom jeweiligen Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember 1991 angesammelten Überschussanteile schloss der Beklagte am 10. Februar 1999 bei der Axxxxx Lebensversicherungs-AG zugunsten des Klägers eine dritte Direktversicherung, stellte diese beitragsfrei und übertrug dem Kläger insoweit die Stellung des Versicherungsnehmers.
Am 24. März / 14. April 1992 schlossen der frühere Betriebsinhaber und der Beklagte mit der Axxxxx Lebensversicherung eine Vereinbarung über einen Nachtrag Nr. III. zum Gruppenversicherungsvertrag in dem es heißt:
„Die Gewinnanteile aus den einzelnen Versicherungen stehen der Firma zu.”
Mit Schreiben ebenfalls vom 14. April 1992, das er Beklagte gegenzeichnete, erklärte der frühere Betriebsinhaber, dass von den Ansprüchen der Mitarbeiter auf die Versicherungsleistungen ausdrücklich die bis dahin angesammelten Gewinnanteile ausgenommen seien, was mit dem Nachtrag III. bestätigt worden sei.
Der Beklagte führte die Direktversicherungen aus 1972 und 1980 für den Kläger...