Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Arbeitsentgelt
Leitsatz (redaktionell)
Einem Arbeitnehmer stehen Entgeltsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, wenn er infolge Arbeitsunfalls zunächst arbeitsunfähig ist, später jedoch - nicht ausschließbar - wieder arbeitsfähig wird, ohne dass seine Arbeitsleistung vom Arbeitgeber angenommen wird.
Normenkette
BGB §§ 615, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 04.05.2011; Aktenzeichen 1 Ca 409/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 - Az. 1 Ca 409/09 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen abgeändert, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.150,67 EUR (in Worten: Vierundzwanzigtausendzweihundertfünfzig und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 3.819,18 EUR (in Worten: Dreitausendachthundertneunzehn und 18/100 Euro) brutto seit 01. Februar 2007,
aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. März 2007,
aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. April 2007,
aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Mai 2007,
aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Juni 2007,
aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Juli 2007,
aus 306,59 EUR (in Worten: Dreihundertsechs und 59/100 Euro) brutto (Urlaubsgeld) seit 01. Juli 2007 zu zahlen.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.603,14 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertdrei und 14/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Februar 2007,
aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. März 2007,
aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. April 2007,
aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Mai 2007,
aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Juni 2007,
aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Juli 2007 zu zahlen.
(3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.702,02 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertzwei und 02/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.304,51 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvier und 51/100 Euro) seit 01. Februar 2006,
aus 1.304,51 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvier und 51/100 Euro) seit 01. März 2006,
aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. April 2006,
aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Mai 2006,
aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Juni 2006,
aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Juli 2006 zu zahlen.
(4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
(5) Die Widerklage wird abgewiesen.
(6) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 01. April 1977 und ist seit Beginn des Jahres 2004 umstritten. So führten die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit diverser von der Beklagten ausgesprochener Kündigungen sowie über die jeweils wegen der Nichtbeschäftigung des Klägers trotz Unwirksamkeit der Kündigungen angefallenen Vergütungsansprüche.
Mit Urteil der erkennenden Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06. Februar 2012 wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 (1 Ca 210/09) zurückgewiesen, mit dem festgestellt worden war, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. September 2006 zum 31. März 2007 nicht aufgelöst wurde (siehe 7 Sa 801/11).
Gleichzeitig hat die erkennende Kammer aber auf die Berufung der Beklagten hin das weitere Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 (1 Ca 177/09) abgeändert und die Klage, die sich gegen die Wirksamkeit einer Schriftsatzkündigung vom 15./20. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 richtete, abgewiesen (siehe 7 Sa 800/11).
Die Beklagte zahlte dem Kläger als Arbeitsentgelt ein monatliches Grundgehalt und darüber hinaus Kontoführungsgebühren sowie eine Erschwerniszulage. Des Weiteren erhielt der Kläger stets Urlaubsgeld eine Einmalleistung in Form einer "Jahresleistung" oder eines "Weihnachtsgeldes".
Aus dem von den Parteien in Bezug genommenen Tarifvertrag ergab sich für das Jahr 2006 ein monatliches Grundgeha...