keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen. Beitragsanspruch. Rechtskraft

 

Leitsatz (amtlich)

Beitrags- und Zinsanspruch auf Beiträge betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind auch dann vorzutragen, wenn der Beitragsanspruch bereits rechtskräftig tituliert ist.

 

Normenkette

TVG 1; BGB § 291; ZPO 322

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1482/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 10 AZR 586/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11.11.2004 – 4 Ca 1482/02 – abgeändert, das Versäumnisurteil vom 15. Juli 2002 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Zinsansprüche auf rechtskräftig titulierte Forderungen zustehen.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf Zahlung von Zinsen für in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 30. Dezember 2001 gebuchte Umsätze betreffend den Zinszeitraum ab dem 01. Januar 1997 in Anspruch. Wegen der gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 geltend gemachten Verzugszinsrechnung wird auf Bl. 11 – 15 d.A. und wegen der korrigierten Verzugszinsrechnung auf Bl. 65 – 67 d.A. Bezug genommen. Der Verzugszinsrechnung zugrunde liegt ein im Wege eines zweiten Versäumnisurteils (ArbG Wiesbaden, Az. 4 Ca 1526/99) rechtskräftig titulierter Beitragsanspruch des Klägers für den Zeitraum von Dezember 1992 bis November 1993 über DM 19.081,48 (entspricht EUR 9.756,21).

Mit Mahnbescheid vom 02. Mai 2002, dem Beklagten am 04. Mai 2002 zugestellt, hat der Kläger die oben angegebenen Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.576,83 geltend gemacht. Am 15. Juli 2002 ist gegen den Beklagten Versäumnisurteil ergangen (vgl. Bl. 19 d.A.), gegen welches er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen (vgl. Bl. 99 d.A.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm den geltend gemachten Betrag unter dem Gesichtspunkt der Zahlung von Verzugszinsen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in den Kalenderjahren 1992 und 1993 einen baugewerblichen Betrieb mit im Einzelnen genannten, arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Tätigkeiten geführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeiten im Ausland erbracht worden seien, bestünden nicht.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2002 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 3.086,23 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2002 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Zahlungsverpflichtung bestünde nicht. Er hat behauptet, keine baugewerblichen Tätigkeiten, sondern kleinere Maler- und Putzarbeiten ausschließlich in Frankreich verrichtet zu haben. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 11. November 2004 – 4 Ca 1482/02 – der Klage teilweise stattgegeben und das Versäumnisurteil in Höhe von EUR 1.560,99 aufrechterhalten. Es hat u.a. ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen ergäbe sich nicht aus § 30 VTV vom 12. November 1986 in der jeweils gültigen Fassung bzw. für die Zeit ab dem 01. Januar 2000 aus § 24 VTV vom 20. Dezember 1999. Der Beklagte habe nämlich in den Jahren 1992 und 1993 keinen baugewerblichen Betrieb im Sinn des Verfahrenstarifvertrages unterhalten. Gemäß § 1 Abs. 1 VTV sei der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Diese Anbindung an Inlandsarbeitsverhältnisse gelte auch für die im Tarifvertrag normierten Leistungspflichten des baugewerblichen Arbeitgebers gegenüber dem Kläger. Abweichendes gelte nur, wenn im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Inland die Arbeitsleistung lediglich vorübergehend im Ausland geleistet werde. Der Kläger, der für das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sei, habe nur pauschal und ohne nähere Anhaltspunkte behauptet, sämtliche Arbeiten im Betrieb des Beklagten seien in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt worden, was nicht ausreichend sei. Die fehlende Tarifunterworfenheit werde auch nicht durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden hinsichtlich der Beitragsansprüche für die Monate Dezember 1992 bis November 1993 ersetzt. Die Rechtskraft dieses Urteils stehe einer gegenteiligen Entsch...

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