Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung. Mobile Bühnen und Tribünen
Leitsatz (amtlich)
Die Vermietung von mobilen Bühnen und Tribünen unterfällt dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Gerüstbauerhandwerks.
Normenkette
VTV-Bau § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.09.2010; Aktenzeichen 2 Ca 516/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. September 2010 – 2 Ca 516/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die nach den Sozialkassentarifverträgen des Gerüstbauergewerbes vorgesehenen Auskünfte zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen.
Der Kläger ist die A. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialkasse des Gerüstbauerhandwerks. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 (VTV) in der jeweils geltenden Fassung auf Erteilung der tarifvertraglich vorgesehenen Auskünfte hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 und bedingte Entschädigungszahlung in Anspruch, wobei der Kläger der Entschädigung etwa 80 % des Betrages zugrunde legt, den die Beklagte an Beiträgen nach Ansicht des Klägers zu melden hat.
Die Beklagte unterhält einen Betrieb, der nicht in die Handwerksrolle der Gerüstbauer eingetragen ist. Die Tätigkeit der Beklagten besteht im Verleih von Tribünen- und Bühnenkonstruktionen für (Groß-)Veranstaltungen und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Beratung, Planung und Überwachung dieser Konstruktionen. Wegen des Inhalts der Präsentation ihres Geschäftsfeldes und der verschiedenen Bühnen- und Tribünenkonstruktionen wird auf Bl. 108 – Bl. 165 d. A. Bezug genommen. Bei der Errichtung der Tribünen- und Bühnenkonstruktionen sind die Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten zu beachten, wegen deren Inhalt auf den Auszug (Bl. 166 d. A.) Bezug genommen wird. Ob die Beklagte die Tribünen- und Bühnenkonstruktionen mit eigenen Arbeitnehmern errichtet oder durch Subunternehmer errichten lässt, ob ihr Betrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt ist und ob sie ausgebildete Gerüstbauer beschäftigt, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte auskunftspflichtig sei, da ihr Betrieb dem Geltungsbereich des VTV unterfalle. Er hat behauptet, dass die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmache, Gerüstbauarbeiten und die Bereitstellung von Gerüsten wie das Erstellen von Tribünen und Bühnen durch Zusammenfügen von genormten Bauteilen unter Einbeziehung der fest mit den Tribünen und Bühnen verankerten Bestuhlung sowie die Lagerung, die Reparatur und den Transport der entsprechenden Gerüstteile sowie die im Rahmen der Bereitstellung der Gerüstteile notwendigen Verwaltungs- und Büroarbeiten verrichtet habe, und sich zum Beweis auf die Vernehmung sämtlicher bei der Beklagten im Klagezeitraum beschäftigten Arbeitnehmer berufen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen,
1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2008 bis Dezember 2009 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme in den Monaten insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen ist und wie hoch die hiernach zu zahlenden Beträge sind,
1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2008 bis Dezember 2009 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und wie hoch die zu zahlenden Beiträge sind,
für den Fall, dass diese Auskunft nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erteilt wird, an ihn eine Entschädigung
bezüglich Antrag 1.1 von Euro 72.960,00 (für acht gewerbliche Arbeitnehmer),
bezüglich Antrag 1.2 von Euro 211,20 (für eine technische bzw. kaufmännische Angestellte),
insgesamt von Euro 73.171,20 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht auskunftspflichtig zu sein, da sie keinen Betrieb des Gerüstbauerhandwerks unterhalten habe. Die von ihr errichteten Tribünen- und Bühnenkonstruktionen seien keine Gerüste im Sinn des VTV, sondern selbständige, einen eigenen Zweck erfüllende bauliche Anlagen, die sich von Gerüsten unter anderem durch die A...