Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung der Berufsanfänger nach Absenkung der Eingangsvergütung zum 31.12.1983

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 25.06.1985; Aktenzeichen 1 Ca 195/85)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 25. Juni 1985 – 1 Ca 195/85 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Differenz zwischen den Vergütungsgruppen III und II a BAT für die Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1985.

Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12. März 1984 vom 1. April 1984 bis 31. März 1985 an der P.-U. M. als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit halber Stundenzahl. Nach § 1 des Arbeitsvertrages erfolgte die Beschäftigung unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe II a BAT nach der zum 31. Dezember 1983 gekündigten Anlage 1 a zum BAT nach Maßgabe der TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT war vom Personalrat vom 6. März 1984 abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 3. Mai und 8. Oktober 1984 machte die Klägerin Ansprüche auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT geltend, die vom beklagten Land unter dem 12. April und 15. Oktober 1984 abgelehnt wurden.

Durch Artikel 30 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) ist die Besoldung der Eingangsämter der Laufbahn des gehobenen und des höheren Dienstes im Eingangsbereich der entsprechenden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R, Anlagen I, II und III zum Bundesbesoldungsgesetz, gesenkt worden. Die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppen R und C ist um 10 % herabgesetzt worden, die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppen A erfolgt aus der nächst niedrigen Besoldungsgruppe.

Entsprechend dieser gesetzlichen Neuregelung werden die Beamten, die ihren Dienst als Beamte auf Probe im gehobenen oder höheren Dienst ab dem 1. Januar 1984 aufgenommen haben, im Bundes- und Länderbereich besoldet.

Im Hinblick auf das Haushaltbegleitgesetz 1984 und aus Gründen der Gleichbehandlung des im öffentlichen Dienst beschäftigten Personals haben der Bund und die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder die Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT gem. § 74 Abs. 2 Satz 4 BAT zum 31. Dezember 1983 gekündigt.

Unter dem 27. Dezember 1983 hat die TdL Richtlinien über die Absenkung der Eingangs Vergütung im Bereich des BAT aufgestellt, die vom beklagten Land mit Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 28. Dezember 1983 übernommen worden sind.

Danach gilt für die nach dem 31. Dezember 1983 neubegründeten Arbeitsverhältnisse u. a. folgendes:

Wird nach dem 31. Dezember 1983 ein Angestelltenverhältnis begründet, ohne daß es unmittelbar an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes im öffentlichen Dienst anschließt, ist die Anwendung der Vergütungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung arbeitsvertraglich mit folgenden Maßgaben zu vereinbaren: Erfüllt der Angestellte die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II a wird er in die jeweilige Vergütungsgruppe erst eingruppiert, wenn er bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IIa vier Jahre als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden hat. Bis zum Ablauf dieser Frist wird er in die jeweils nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag sei mangels Zustimmung des Personalrats unwirksam. Das beklagte Land schulde ihr daher die übliche Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.268,74 DM brutto nebst 4 % aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 13. Mai 1985 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den Widerspruch des Personalrats gegen die Eingruppierung für unerheblich gehalten; im übrigen hat es die Auffassung vertreten, die übliche Vergütung ergebe sich für nach dem 31. Dezember 1983 eingestellte Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe III BAT.

Durch Urteil vom 25. Juni 1985, auf das verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht Marburg die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 28. August 1985 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 30. September 1985 eingelegten und begründeten Berufung.

Sie führt aus, der Begriff der Üblichkeit i. S. von § 612 II BGB dürfe nicht auf die nach dem 1. Januar 1984 abgeschlossenen Arbeitsverträge eingegrenzt werden. Die Bestimmung der Üblichkeit durch die TdL-Richtlinien sei rechtswidrig, weil die erforderliche Zustimmung des Personalrats zu diesen Richtlinien, die als Entlohnungsgrundsatze anzusehen seien, fehle.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach dem Antr...

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