Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen 6 Ca 325/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31.05.2000 (Az.: 6 Ca 325/99) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen einen Ausbildungsvertrag aufgrund dessen die Klägerin in der Zeit vom 01.09.1997 bis zum 31.08.2000 bei der Beklagten in dem Ausbildungsberuf einer staatlich geprüften Heilerziehungspflegerin fachpraktisch ausgebildet wurde.
Diese Ausbildung unterteilt sich nach der Rahmenstundentafel des Hessischen Kultusministeriums in einen theoretischen Teil mit 1.700 Stunden und einen fachpraktischen Teil mit 3.000 Stunden. Dieser praktische Teil der Ausbildung erfolgte bei der Beklagten. In § 1 des Ausbildungsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes die Grundlage des Vertrages bilden und Anwendung finden. Ebenso wurde vereinbart, dass die fachtheoretische Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege in Marburg erfolgt. In § 6 des Ausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien, dass sich die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz richtet.
Den theoretischen Teil der Ausbildung leistete die Klägerin in der Fachschule für Heilerziehungspflege in Marburg. Mit dem Schulträger, der Lebenshilfe für geistig Behinderte Landesverband Hessen e.V. in Marburg schloss die Klägerin am 21.04.1997 einen Schulvertrag. Für das Verhältnis zwischen dem praktischen und dem theoretischen Ausbildungsteil ist ein Kooperationsvertrag vom 15.04.1997 zwischen der Beklagten und der Lebenshilfe für geistig Behinderte Landesverband Hessen e.V. maßgeblich. Danach ist der Schulträger verpflichtet, entsprechend den jeweils gültigen schulrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Kultusministeriums den fachtheoretischen Teil des Ausbildungsganges Heilerziehungspflege durchzuführen, während die Beklagte verpflichtet ist, den fachpraktischen Teil entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Im Jahre 1999 erhielt die Klägerin 20 Tage Urlaub. Ein Urlaubsgeld wurde nicht gezahlt.
Die Klägerin ist seit September 1998 Mitglied der ötv. Die Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin u. a. 6 Tage Urlaub für das Kalenderjahr 1999 geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe Urlaub nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 06. Dezember 1974, in der Fassung vom 30.06.2000 (MTV-Azubi) zu. Sie werde von der darin enthaltenen Ausnahme nicht erfasst, da sie keine Schülerin sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 500,00 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1999 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Jahr 1999 nachzugewähren und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Jahr 1998 nachzugewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, da die Klägerin Schülerin im Sinne des § 1 Abs. 2 a MTV-Azubi sei, falle sie nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages. Dass die Klägerin keine Auszubildende sei, folge daraus, dass sie in einem Schulverhältnis im Sinne des hessischen Schulgesetzes stehe. Auch wenn die Klägerin nicht als Schülerin im Sinne des hessischen Schulgesetzes anzusehen sei, ergäbe eine Auslegung der Tarifnorm, dass sie als Schülerin im Sinne des § 1 Abs. 2 a MTV-Azubi nicht vom Anwendungsbereich des Tarifvertrages erfasst sei. Auch wenn der praktische Teil der Ausbildung zeitlich überwiege, sei die Ausbildung maßgeblich schulisch bestimmt Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liege bei der Fachschule, was sich aus den Rahmenrichtlinien des Hessischen Kultusministeriums für die fachpraktische Ausbildung ergebe. Gemäß der Rahmenstufentafel werde die Tätigkeit während der fachpraktischen Ausbildung von der Fachschule angeleitet und begleitet. Gemäß Ziff. 6 des Schulvertrages bedürfe darüber hinaus ein Wechsel der Praxisstelle der Zustimmung des Schulträgers. Und schließlich müsse ein Bewerber eine geeignete Praxisstelle nachweisen. Erst wenn die Schule geprüft habe, ob diese geeignet sei, werde über die Aufnahme an der Schule entschieden.
Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 6 Tagen Urlaub aus 1999 für begründet erachtet und im Übrigen die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 02.10.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.11.2000 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. Januar 2001 die Berufung mit am 15. Januar 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2000 insoweit abzuändern als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin 6 Arbeits...