Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Gleichbehandlungspf licht bei der Entlohnung des Arbeitnehmers
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.02.1984; Aktenzeichen 10 Ca 86/83) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 8.9.1983 und 09.02.1984 – 10 Ca 86/83 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für die Zeit ab 1. Juli 1982 einen Anspruch auf Gehaltserhöhung geltend.
Die Beklagte beschäftigt als staatliche türkische Fluggesellschaft ausserhalb der Türkei neben dem aus ihrem Personal stamm in der Türkei in der Regel auf die Dauer von vier Jahren entsandten Personal auch örtlich eingestelltes Personal. Bei den 18 Mitarbeitern im Frankfurter Büro handelt es sich um 8 entsandte und 10 örtliche Arbeitnehmer.
Die Entlohnung des entsandten Personals richtet sich nach folgendem Gehaltssystem:
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bis 30. Juni 1982 |
ab 1. Juli 1982 |
D 1 |
Planstellte für Direktor |
4.950,– DM |
5.540,– DM |
D 2 |
Planstelle für Verkaufsdirektor, Leiter und Aquisiteur |
4.190,– DM |
4.730,– DM |
D 3 |
Planstelle für Leiter, Buchhaltung und Vizebucbhaltung |
3.430,– DM |
4.065,– DM |
D 4 |
Planstelle für weiteres Personal |
2.860,– DM |
3.575,– DM |
Bei der Entlohnung des örtlichen Personals werden Abschläge vorgenommen.
Die seit 1. April 1977 bei der Beklagten in Frankfurt a.M. als örtliches Personal tätige Klägerin ist als Büroangestellte und Direktionssekretärin beschäftigt. Ihre monatlichen Bezüge beliefen sich zuletzt auf 2.100,– DM, seit 1. Februar 1983 auf 2.310,– DM.
Mit ihrer Klage hat sie die ungleiche Behandlung gegenüber den im Bereich Verkauf-Trafic eingesetzten Arbeitnehmerin, die aus der Türkei entsandt sind und ab 1. Juli 1982 eine Gehaltserhöhung von 41,96 % erhalten sollen, beanstandet. Außerdem hat sie vorgetragen, daß mit der dem entsandten Personal ab 1, Juli 1982 gewährten Gehaltserhöhung auch der Preisverfall ausgeglichen werden sollte, so daß einzelne Arbeitnehmer hiervon nicht ausgenommen werden dürften. Sie hat daher eine Gehaltserhöhung ab 1. Juli 1982 in Höhe von 41,96 % geltend gemacht, wie sie auch dem im Bereich Verkauf-Trafic eingesetzten, aus der Türkei entsandten Personal gewährt worden sei.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 8.642,76 DM brutto nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne für sich keine Rechte aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten, da das höhere Mobilitätsrisiko sowie die höhere Teuerungsrate in der Türkei eine unterschiedliche Entlohnung des entsandten gegenüber dem örtlichen Personal rechtfertige.
Durch Urteil vom 8. September 1983 sowie Ergänzungsurteil vom 9. Februar 1984, auf die verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgegeben. Gegen die ihr am 30. November 1983 bzw. 5. Juli 1984 zugestellten Urteile hat die Beklagte am 16. Dezember 1983 bzw. 27. Juli 1984 Berufung eingelegt und die Rechtsmittel am 12. Januar bzw. 27. Juli 1984 begründet.
Sie beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Urteile.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig; auch in der Sache war das Rechtsmittel erfolgreich.
Die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Anspruch auf die gleiche Entlohnung wie das aus der Türkei entsandte Personal, insbesondere wie die im Bereich Verkauf – Trafic eingesetzten Arbeitnehmer.
Auch das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Deshalb kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt (BAG AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Der Klägerin ist jedoch grundsätzlich zuzugeben, daß der Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer allerdings nicht willkürlich von einer Gehaltserhöhung ausnehmen darf, wenn die Entgeltregelung nicht oder nicht ausschließlich individuell, sondern für ganze Gruppen von Arbeitnehmern oder sogar für alle Arbeitnehmer eines Betriebs nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgt und dadurch den für die Gleichbehandlung vorausgesetzten kollektiven Charakter einer allgemeinen Regelung erhält (BAG AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Gleichwohl kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den im Bereich V...