Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.04.1998; Aktenzeichen 13 Ca 7050/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1998 – 13 Ca 7050/98 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundtage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 04. Januar 1993, abgefasst in französischer Sprache (vgl. hinsichtlich des Inhalts der Vertragsurkunde Bl. 41–44 d.A.), bei dem … der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. September 1996 (Bl. 7 d.A.) – ebenfalls abgefasst in französischer Sprache –, das dem Kläger am 27. August 1996 zuging. Hiergegen richtet sich die am 05. September 1996 vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage.
Die Beklagte begründet ihre Kündigung damit, dass der Kläger massiv Stimmung gegen den Umzug des … von Frankfurt nach Berlin gemacht habe. Die Beklagte sieht hierin eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien.
Die Beklagte beruft sich jedoch zunächst auf eine Vereinbarung unter Ziff. VI des Anstellungsvertrages der Parteien, wonach die algerische Gerichtsbarkeit als Gerichtsstand vereinbart sein soll.
Ziff. VI des Vertrages in französischer Sprache lautet:
REGLEMENT DES LITIGES
Les juridictions algériennes sont seules compétentes pour connaitre de tout different ou litige né de l'exécution du présent contrat.
Die Übersetzung dieser Ziffer des Vertrages durch den Kläger lautet:
Rechtsstreit
Die algerische Gesetzgebung ist allein verantwortlich für die Lösung von Problemen oder die aus diesem Vertrag zu entstehenden Streitigkeiten.
Eine Übersetzung eines amtlich vereidigten Dolmetschers des französischen Vertragstextes wurde nicht eingeholt.
Für die Beklagte ist im Termin am 03. Juli 1997 trotz ordnungsgemäßer Ladung über das algerische Außenministerium vom 03. März 1997 (vgl. Zustellungszeugnis Bl. 26 d.A.) niemand erschienen. Auf Antrag des Klägers erging ein Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten über das algerische Generalkonsulat am 21. Juli 1997 (vgl. Bl. 30 d.A.) zugestellt. Die Beklagte legte am 31. Juli 1997 (verspätet) Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.
Der Kläger hat beantragt,
den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03. Juli 1997 zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 03. Juli 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. April 1998 das Versäumnisurteil vom 03. Juli 1997 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Ziff. VI des Arbeitsvertrages der Parteien wie folgt übersetzt:
„Gerichtsstandsvereinbarung:
Die algerischen Gerichte sind ausschließlich zuständig zur Entscheidung über Streitigkeiten oder Prozesse, die sich aus dem geltenden Vertrag ergeben.”
Es hat angenommen, dass die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung des anhängigen Verfahrens unzuständig ist, weil die Parteien im Arbeitsvertrag vom 04. Januar 1993 eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen haben, wonach Rechtsstreite und Gerichtsverfahren aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich der algerischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Es hat weiter angenommen, dass diese Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 23. April 1998 verkündet. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil wurde dem Klägervertreter am 01. Dezember 1998, also mehr als 7 Monate nach Verkündung, zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. März 1999, eingegangen beim Berufungsgericht am 17. März 1999, hat der Kläger Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. April 1999, eingegangen am 19. April 1999, begründet. Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass die Berufung zulässig ist. Aufgrund des Umstands, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht binnen 5 Monate nach der Verkündung in vollständiger Form abgefasst zugestellt worden ist, beginne – so die Ansicht des Klägers – die Berufungsfrist erst nach Ablauf der sich an den Ablauf der 5-Monats-Frist anschließenden Jahresfrist zu laufen. Diese Jahresfrist könne nachträglich durch die im Laufe dieser Frist erfolgte Zustellung des Urteils nicht noch einmal verändert werden. Im übrigen gelte das Urteil als nicht mit Gründen versehen, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht spätestens 5 Monate nach Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt und von dem Richter unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1...