Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Werden von einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend von Drittunternehmen hergestellte Deckenteile zum Zwecke des Schallschutzes in Gebäuden eingebaut, so handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten nicht um Fertigbauarbeiten iSv § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV/Bau, sondern um Trocken- und Montagebauarbeiten iSv § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV/Bau. Aus diesem Grunde kommt auch die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Fertigbauarbeiten (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000) für einen derartigen Betrieb nicht zum Tragen.
Normenkette
TVG Tarifverträge: Bau § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn.V Nrn. 13, 37
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 21.08.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1715/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. August 2002 – 3 Ca 1715/01 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Klägerin gelten.
Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Klägerin unterhält einen Betrieb, von dem arbeitszeitlich weit überwiegend von Drittunternehmen hergestellte Deckenteile in Gebäude u.a. zum Zwecke des Schallschutzes eingebaut und im übrigen Reparaturarbeiten an derartigen Decken ausgeführt werden. Tätig ist bei der Klägerin neben dem Geschäftsführer seit Oktober 2000 ein weiterer Mitarbeiter. Seit 1. Oktober 2000 ist die Klägerin Mitglied des Verbandes der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V., der mit der Gewerkschaft Holz- und Kunststoff und der IG Metall einen für Baden-Württemberg geltenden Manteltarifvertrag (MTV/Holz und Kunststoff) abgeschlossen hat. Nachdem die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Ansicht vertreten hatte, sie sei jedenfalls seit der Mitgliedschaft in dem vorbezeichneten Verband nicht mehr zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes verpflichtet und der Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2001 (Bl. 13/14 d.A.) mitgeteilt hatte, er gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin von den Bautarifverträgen erfasst werde, begehrt die Klägerin nunmehr im Klagewege die Feststellung, dass sie nicht unter den Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes fällt.
Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg seien die Sozialkassentarifverträge nicht mehr anzuwenden. Zudem gelte dies auch deshalb, weil es sich bei den von ihr ausgeführten Arbeiten um Fertigbauarbeiten handele, die nicht von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erfasst würden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie ab dem 1. Oktober 2000 nicht mehr unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe fällt und zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren nicht berechtigt und verpflichtet ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei weiter an die Bautarifverträge gebunden. Die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband spiele keine Rolle. Da die Klägerin am 1. Juli 1999 noch nicht Mitglied des Verbandes gewesen sei und keine Fertigbauarbeiten ausführe, falle sie nicht unter die Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge. Ebenso wenig unterfalle sie dem fachlichen Geltungsbereich des MTV/Holz und Kunststoff.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. August 2002 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 102–110 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 7. Juli 2003 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, wonach die Bautarifverträge für sie nicht gelten. Insbesondere sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie vom fachlichen Geltungsbereich des MTV/Holz und Kunststoff deshalb nicht erfasst werde, weil sie keinen Industriebetrieb unterhalte. Richtigerweise gehörten zum Geltungsbereich des MTV auch Handwerksbetriebe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2000 nicht mehr unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe fällt und zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren nicht berechtigt und verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen...