Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Versetzung des in Hamburg und Düsseldorf stationierten Cockpit-Personals des Musters B 737 der Deutschen Lufthansa nach Frankfurt/M.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zuweisung eines neuen, vertraglich nicht festgeschriebenen Stationierungsortes gegenüber einem Mitglied des fliegenden Personals stellt eine Versetzung dar, da die Veränderung des Stationierungs- und damit des Einsatzortes bei den Mitarbeitern des fliegenden Personals wesentliche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Berechnung von Arbeits- und Ruhezeiten hat.
2. Die einer Umstationierung zugrunde liegende Unternehmerentscheidung, an einem bestimmten Ort kein fliegendes Personal mehr zu beschäftigen, ist im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich einer Versetzung zu berücksichtigen, wobei allerdings die Zweckmäßigkeit einer Neuordnung der Stationierung keiner Kontrolle zu unterziehen ist, sondern insoweit eine Missbrauchskontrolle stattfindet. Entscheidend ist, ob die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht als willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG - 10 AZR 1082/12 - 13.11.2013; Aufgabe von LAG Frankfurt/M. - 17 Sa 1024/10 - 28.03.2011).
3. Die Versetzung des in Hamburg und Düsseldorf stationierten Cockpit-Personals des Musters B 737 der Deutschen Lufthansa nach Frankfurt/M. erweist sich als unwirksam, da ein überwiegendes Interesse an der Versetzung nicht dargetan ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Deutsche Lufthansa dem in Düsseldorf und Hamburg stationierten Cockpit-Personal eine sog. "virtuelle Stationierung" anbietet, die sie so stellt, als seien sie weiter dort stationiert. Dies lässt mangels näherer Darlegung ein rechtliches Interesse an der Versetzung nicht erkennen.
4. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass für das noch vorhandene Cockpit-Personal des Musters B 737 in Düsseldorf und Hamburg keine Einsatzmöglichkeiten mehr bestehen.
Normenkette
GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.05.2014; Aktenzeichen 18 Ca 7369/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7369/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz im 7. und 8. Stockwerk des Parkhauses "Mietwagenzentrum" zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, um Beschäftigung mit Stationierungsort Düsseldorf und um Stellung eines Parkplatzes.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 11. Januar 2007 (Bl. 11 f d.A.) als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Copilot auf dem Muster B 737 mit Stationierungsort Düsseldorf.
Er ist am xx. xx. 1981 geboren und wohnt in Krefeld. Wegen weiterer Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wird auf die Ausführungen auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 14. April 2014 (Bl. 129 f d.A.) verwiesen.
Der Arbeitsvertrag der tarifgebundenen Parteien lautet auszugsweise:
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
(1) Herr A wird ab dem 11.07.2007 als Flugzeugführer eingestellt. Er wird zunächst bei FRANC/B in Frankfurt beschäftigt.
(2) Lufthansa kann Herrn A auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Lufthansa Konzern einsetzen.
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der Lufthansa in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
Der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal der Beklagten, gültig ab 01. Juli 2010 (in der Folge: MTV Nr. 5b) lautet auszugsweise:
§ 1 Geltungsbereich/Arbeitsvertrag
...
(3) Die DLH ist verpflichtet, den Arbeitsvertrag schriftlich auszufertigen und dem Mitarbeiter eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mitte der Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts prüfte die Beklagte eine sog. dezentrale Stationierung von Cockpitpersonal und beabsichtigte auch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit der gemäß Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG (Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972, in der Folge TV PV) gebildeten Personalvertretung. Eine Betriebsvereinbarung kam nicht zustande. Es existieren verschiedene Entwürfe für Betriebsvereinbarungen für das Cockpitpersonal "betr. Dezentrale Statio...