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Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen das Feiertagslohnzahlungs-G, wenn der Arbeitgeber die auf einen Wochenfeiertag entfallende Arbeitszeit aufgrund einer Dienstplanänderung vorarbeiten laßt und zum Ausgleich für die durch die Vorarbeit geleistete zusätzliche Arbeit den Arbeitnehmer bezahlten Freizeitausgleich in gleichem Umfang gewährt.

2. Die anderweitige Diensteinteilung aus Anlaß eines Wochenfeiertags ist eine Dienstplanänderung i. S. des § 6 Abs. 10 TV (s.o.).

3. Die Entstehung von Überzeitarbeit aus Anlaß von Dienstplanänderungen ist im Geltungsbereich des TV (s.o.) in dessen § 6 Abs. 10 abschließend geregelt.

4. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Arbeitsleistungen in „besonderer Schicht” gemäß § 6 Abs. 8 TV (s.o.) sind von vornherein nicht gegeben, wenn es sich bei der Diensteinteilung um eine Dienstplanänderung handelt.

 

Normenkette

TV Arbeiter Bundespost § 6 Abs. 4, §§ 8, 10; FeiertagslohnzahlungsG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.1988; Aktenzeichen 9 Ca 402/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.04.1992; Aktenzeichen 6 AZR 506/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1988 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 11) für 20 Minuten, zu 15) für 13 Stunden und zu 16) für 1 Stunde 20 Minuten Überstundenzuschlag gemäß § 6 Abs. 4 b TV Arb zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte 1/15 und haben die Klägerinnen 14/15 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufung beträgt 5.000,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstundenlohn und die Anrechnung einer besonderen Schicht aus Anlaß von Dienstplanänderungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fielen.

Die Klägerinnen und der Kläger zu 1) – 97) (im folgenden: die Kläg.) sind seit Jahren im Briefverteildienst beim Postamt 3 in Frankfurt am Main der verklagten Deutschen Bundespost als Arbeiter beschäftigt. Sie erhalten einen Monatslohn. Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (im folgenden: TV Arb).

Darin heißt es:

„§ 6 Überzeitarbeit

(1) Arbeitsstunden, die auf Anordnung,

Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten bzw. des von ihn hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind überstünden. Sie dürfen nur angeordnet, angefordert bzw. geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern ….

(4) Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen; ist dies bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie entstanden sind, nicht möglich, wird mit der Lohnabrechnung für den 3. Kalendermonat der Stundenlohn gemäß Unterabsatz 3 gezahlt.

Für alle Überstunden wird mit der Lohnabrechnung für den Kalendermonat, in dem die Überstunden entstanden sind, der Überstundenzuschlag gem. Unterabsatz 3 gezahlt.

Der Stundenlohn setzt sich zusammen aus

  1. dem Stundenlohn der Dienstzeitstufe 4 der für den Arbeiter maßgebenden Lohngruppe und
  2. den Überstundenzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenlohns nach Buchstabe a).

(7) Bei Arbeit an Wochenfeiertagen ergibt sich bei Arbeitern, die nicht in Wechselschicht beschäftigt werden, Überzeitarbeit nur in dem Umfange, in dem die dienstplanmäßige Arbeitszeit, die für den Werktag, der auf den der Wochenfeiertage fällt, vorgesehen war, überschritten wird …

(8) Bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht, die sich nicht unmittelbar an die dienstplanmäßige Arbeitszeit anschließt oder nicht unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen Arbeitszeit endet, sind der tatsächlichen Arbeitszeit zwei Arbeitsstunden hinzuzurechnen; mindestens sind jedoch drei Arbeitsstunden anzuerkennen.

(9) Muß ein ständiger Arbeiter aus seinen Dienstplan in einen anderen wechseln, so gilt jede Arbeitsstunde, die in der Dienstplanwoche des Wechsels über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan in dieser Dienstwoche zu leistenden Arbeitsstunden hinausgeht, als Überzeitarbeit. Als Dienstplanwoche gilt hierbei, der Zeitraum von Montag bis Sonntag.

(10) Wird die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit in einer Dienststelle unter Beachtung von § 5 Abs. 3 für die Dauer von längstens sieben Kalendertagen geändert, so gilt jede Arbeitsstunde, die in diesem Zeitraum über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden Arbeitsstunden hinausgeht, als Überzeitarbeit.”

Die Kläg. arbeiten nicht im Wechseldienst nach einem meist auf Jahre festgelegten Dienstplan. In den Weihnachtswochen 1986 und 1987 änderte die Beklagte diesen Dienstplan jeweils dahin ab, daß die auf den 25. und 26. 12. fallenden Arbeitszeiten auf andere Tage verlagert wurden, die nach dem ursprünglichen Dienstplan entweder völlig arbeitsfrei waren oder nur eine geringe Arbeitszeit...

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