Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Abgeltung von Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Zulässigkeit der Verrechnung mit Minusstunden
Leitsatz (amtlich)
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Zahlung einer monatlich verstetigten Vergütung in Höhe des jeweils gültgen tariflichen Stundensatzes nebst Zulage multipliziert mit der vertraglich vereinbarten individuellen regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit sichert die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs des Leiharbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Normenkette
BGB § 611; AÜG § 11 Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.05.2014; Aktenzeichen 22 Ca 4856/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - *) Berichtigt gem. Beschluss vom 29. Juni 2015 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2014 - 22 Ca 4856/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 437,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 38% *) Berichtigt gem. Beschluss vom 29. Juni 201562% und die Beklagte 62%*) Berichtigt gem. Beschluss vom 29. Juni 201538% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die vom Kläger begehrte Abgeltung für 59,2 mit Stand zum 1. März 2013 auf seinem Arbeitszeitkonto verbuchte Plusstunden in Höhe von € 740,00 brutto sowie um den Ausgleich eines von der Beklagten mit der Abrechnung für den Juni 2013 vorgenommenen Abzugs für 35 Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers in Höhe von € 437,50 brutto.
Die Beklagte ist ein von der A lizensiertes Personaldienstleistungsunternehmen.
Der Kläger war seit dem 20. Januar 2012 bei der Beklagten als Zeitarbeitnehmer im kaufmännischen Bereich mit einer Bruttostundenvergütung von Höhe von € 12,50 -zusammengesetzt aus dem jeweiligen Tarifstundenlohn zuzüglich einer übertariflichen Zulage - beschäftigt. Gezahlt erhielt der Kläger monatlich eine verstetigte Bruttovergütung in Höhe von jeweils € 2.031,26. Dies entspricht bei der mit dem Kläger im Arbeitsvertrag vereinbarten individuellen regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit pro Monat von 162,5 Stunden der in § 13.1 MTV BZA/DGB enthaltenen Regelung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 30. Juni 2013. In dem dem Arbeitsvertragsverhältnis zugrunde liegenden Formulararbeitsvertrag (Bl. 19 - 23 d.A.) heißt es auszugsweise in den "Grundlagen":
"Tarifgeltung: Für diesen Arbeitsvertrag gelten die am 22. Juli 2003 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) - mit Übergang aller Rechte und Pflichten als Gesamtrechtsnachfolger des Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA), einschließlich der zwischen BZA und Tarifgemeinschafts DGB Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge - und den unterzeichneten Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) getroffenen Vereinbarungen des Mantel- (MTV), Entgeltrahmen-(ERTV) und Entgelttarifvertrages (ETV) nebst Ergänzungen in der jeweils gültigen Fassung. ..."
§ 3 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut - soweit für die Berufung von Belang:
"Arbeitszeit: Dauer, Verteilung, Flexibilisierung
Die individuelle regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt pro Monat 162,50 Stunden. Die individuelle regelmäßige Monatsarbeitszeit richtet sich nach Zahl der Arbeitstage. Sie beträgt in Monaten mit 20 Arbeitstagen 150,00 Stunden 21 Arbeitstagen 157,50 Stunden 22 Arbeitstagen 165,00 Stunden 23 Arbeitstagen 172,50 Stunden
Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebs angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen und Anforderungen.
...
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, im zumutbaren und rechtlich zulässigen Umfang Mehrarbeit im Sinne von § 8 MTV zu leisten. ...
...
Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird nach § 4 MTV ein Arbeitszeitkonto mit einzustellenden Plus- und Minusstunden eingerichtet. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos erfolgt entsprechend der tarifvertraglichen Regelung (siehe Anlage 1). "
§ 2 MTV BZA/DGB lautet:
"Dauer der Arbeitszeit/Vollzeitarbeit
"Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden; dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese muss im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nach Maßgabe des § 4 erreicht werden.
In den Fällen, in denen ein Mitarbeiter dauerhaft in einem Unternehmen mit längerer Arbeitszeitdauer überlassen wird, könne...