Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Darlegungslast. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung eines Referenten für Flugplanentwicklung

 

Normenkette

VergGr 15, S 1 und S 2 des Vergütungsrahmentarifvertrages Bodenpersonal Deutsche Lufthansa AG

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 4787/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 10 AZR 687/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 15. Januar 1998 – 3 Ca 4787/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 10. Dez. 1960 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 11. Juni 1979 im Luftfahrtunternehmen der Beklagten in Frankfurt am Main beschäftigt. Er legte 1988 im Rahmen einer zweijährigen nebenberuflichen Fortbildung an der Akademie für Welthandel in Frankfurt am Main bei der IHK eine Prüfung als Verkehrsfachwirt ab. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung.

Seit dem 1. April 1989 ist er bei der Beklagten im Bereich der Flugplanung beschäftigt. Er war dort zunächst als Sachbearbeiter tätig. Er bewarb sich auf die interne Stellenausschreibung vom 3. Juni 1994 für die Stelle eines Referenten Flugplanung (Bl. 20 d. A.). Seit 1. April 1994 hatte er diese Stelle inne. Er wird nach Vergütungsgruppe S 15 des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 vom 31. Oktober 1995 für das Bodenpersonal der Mitarbeiter der Beklagten vergütet. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf DM 6.650,37.

Mit seiner am 11. Juni 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Zeit ab dem 1. Sept. 1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 1 des einschlägigen Vergütungstarifvertrages sowie seit dem 1. Sept. 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 2 zu zahlen, hilfsweise für die Zeit ab dem 1. Sept. 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 1 zu zahlen.

Hinsichtlich der Vergütungsgruppen 14, 15, S 1 und S 2 nennt der Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal (VRTV) folgende Voraussetzungen:

„Gruppe 14

Mitarbeiter

1) denen Aufgaben Übertragen worden sind, deren Erfüllung

  1. ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule voraussetzt

    oder

  2. ein gleichwertiges Fachwissen erfordert, nach langjähriger Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet

oder

2) die im Hinblick auf die erbrachten Leistungen und aufgrund spezieller Eignung

  1. nach langjähriger Tätigkeit in der Gruppe 13 in einem schwierigen oder umfangreichen Aufgaben- oder Verantwortungsbereich eingesetzt werden

    oder

  2. die Führungsverantwortung über Mitarbeiter der Gruppe 13 zu tragen haben,

z. B.

1 Sachbearbeiter im Personaldienst, denen aufgrund besonderer Kenntnisse und Leistungen ein nach Umfang und Komplexität aus der Gruppe 13 herausragendes Aufgabengebiet übertragen wurde,

2 Sachbearbeiter Ablaufsteuerung, die aufgrund umfassenden Fachwissens und spezifischer Erfahrung schwierige und komplexe Aufgabenstellungen der Ablaufsteuerung selbständig lösen,

3 Console-Operator, die aufgrund erweiterter Fachkenntnisse und guter Leistungen temporär und in begrenztem Umfang mit der Funktion des System-Operators betraut werden,

4 Anwendungsprogrammierer mit umfassenden Fachkenntnissen und Beherrschung komplexen Aufgabenstellungen der Anwendungsprogrammierung.

5 Mitarbeiter im Besatzungseinsatz der Gruppe 13, denen aufgrund umfassender Fachkenntnisse und großer Erfahrung Aufgaben hohen Schwierigkeitsgrades übertragen werden, die mit der Befugnis zur Steuerung der Arbeitsinhalte anderer Arbeitsgebiete verbunden sind,

6 Flugdienstberater der Gruppe 13 mit vollständiger Beherrschung aller im Aufgabengebiet anfallenden Problemstellungen,

7 Mitarbeiter in der Verkehrszentrale im Einsatz als Verkehrsleiter vom Dienst auf Kurz-, Mittel- und Langstrecken,

8 Fachlehrer für Instrumentenflugübungsgeräte,

9 Küchen-Chefs (LSG),

10 Küchen-Chefs im Kantinenbetrieb der Gruppe 13, die sich durch die Größe des Aufgaben- und Verantwortungsgebietes und durch gute, über dem Durchschnitt liegende Leistungen aus der Gruppe 13 herausheben,

11 Stations- und Frachtbetriebsleiter mit absolviertem Betriebsleiterlehrgang,

12 Erste Einkäufer der Gruppe 13, denen aufgrund mehrjähriger Erfahrung und guter Produkt- und Marktkenntnisse ein umfangreicher Aufgabenbereich übertragen wurde,

13 Erste Simulatortechniker der Gruppe 13, die aufgrund umfassender Systemkenntnisse und großer Erfahrung alle im Aufgabengebiet anfallenden Problemstellungen der Simulatortechnik voll beherrschen,

14 Arbeitsplaner der Gruppe 13, denen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Leistungen die Koordination von Planungsarbeiten oder Planungsarbeiten für komplexe Aufgabenstellungen übertragen worden sind,

15 Instrukteure der Gruppe 13 mit sehr guten, herausragenden Leistunge...

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