Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsansprüche
Leitsatz (redaktionell)
Eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 307 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen 11 Ca 494/10) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 8 AZN 523/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2010 – 11 Ca 494/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.245,77 brutto sowie EUR 356,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. März 2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger dessen Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 herauszugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13. November 2009 zum 15. Dezember 2009 beendet wurde.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 3,6 % der Kläger und zu 96,4 % die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Vergütung für Oktober bis Dezember 2009, Übernachtungskosten und Auslöse für Dezember 2009, Urlaubsabgeltung, die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, Zeugnis und Lohnsteuerkarte sowie im Wege der Widerklage um Rückzahlungsansprüche.
Der Kläger war vom 16. Januar 2009 bis 15. Dezember 2009 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 1.900,00 tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft A Rechts, welche ausweislich des Handelsregisterauszuges in B vom 11. Februar 2009 bis zum 25. Februar 2010 eine Zweigniederlassung hatte. Ihr Hauptzweck bestand in der Vermittlung von Dienstleistungen an Bauprojekten, wobei sie selbst als Auftraggeberin auftrat. Der Kläger war als Monteur und Bauleiter tätig. Im Januar 2009 arbeitete er für 70 Stunden für die Zentrale in der A. Als Bauleiter betreute er eine Baustelle in C. Ab Dezember 2009 wurde ihm eine Baustelle in B zugewiesen. Die Arbeiten der bei der Beklagten beschäftigten Monteure bestanden in der Montage von Glas- und Metallteilen. Bereits am 30. Oktober 2007 richtete der Kläger bei der D, der Finanzsparte der A Post, ein Postscheckkonto ein, welches in Euro geführt wurde und auf das die Beklagte Überweisungen tätigte.
In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Januar 2009, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 5 f. d. A. verwiesen wird, ist ua. Folgendes geregelt:
„…
5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
5.1 Die Kündigung kann von beiden Vertragspartnern zu den gesetzlich festgelegten Fristen erfolgen, kündigungsberechtigt für den AG sind die Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter der Personalabteilung.
…
6. Vergütung und Zahlung
…
6.2 Die monatliche Entlohnung erfolgt auf der Basis eines Leistungsgrundlohnes in Höhe von 1.900,00 EUR zzgl. ggf. gesondert schriftlich vereinbarter projektbezogenen Akkordaufschläge.
…
6.4 Für die Entlohnung bei Einsätzen außerhalb Deutschlands wird der jeweilige Mindestlohn gezahlt.
6.5 Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich nachträglich bis spätestens zum 15ten eines jeden Folgemonats durch Überweisung auf eines vom AN zu benennenden Kontos per Scheck. …
8. Auslösung und Spesen:
8.1. Der AN hat bei Montageeinsätzen mit einer Entfernung von mehr als 30 km vom Wohnort Anspruch auf Auslösungszahlungen.
8.2 Diese beträgt steuerfrei zurzeit pauschal für Verpflegungsmehraufwand 24,00 EUR pro Arbeitstag und 20,00 EUR pro Übernachtung.
8.3 Bei Arbeitszeiten unter 6,5 Stunden wird das Verpflegungsgeld um 12,00 EUR gekürzt und beträgt 12,00 EUR. Sollte die Arbeitszeit über 6,5 Stunden liegen beträgt der reguläre Satz 24,00 EUR Verpflegungsgeld.
8.4 Spesen werden jeweils als Vorauszahlung in Höhe von 400,00 EUR jeweils am 1ten und 15ten eines Monats gezahlt. Die Endabrechnung erfolgt dann mit der nächsten regulären Lohnabrechnung im Folgemonat.
…
9. Arbeitszeit:
9.1. Die Arbeitszeit, wöchentlich von Montag bis Freitag, beträgt 175 Stunden pro Monat. Dieses entspricht einer täglichen Arbeitszeit von 8,75 Stunden welche durch den Leistungsgrundlohn ausgeglichen werden. …
11. Urlaubsregelung:
11.1 Der Urlaubsanspruch des AN beträgt 24 Arbeitstage im Kalenderjahr, anteilig je Beschäftigungsmonat ein Zwölftel.
…
11.4 Die Gewährung von Urlaubstagen liegt grundsätzlich im Ermessen des AG und hat sich nach den betrieblichen Erfordernisse zu richten. Die Urlaubsgewährung setzt eine rechtzeitige Beantragung schriftlich (jeweils möglichst 6 Monate, spätestens aber 3 Monate vor Urlaubsantritt) voraus, wobei die Urlaubswünsche de...