Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlüssigkeit der Klage auf Zahlung von Spesen und Zuschlägen für Überstunden und Nachtarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung und Zuschlägen für Spesen ist unschlüssig und damit abzuweisen, wenn bei der Berechnung der Klageforderung nicht berücksichtigt wird, dass der Arbeitgeber Überstunden und Zuschläge für Nachtarbeit sowie Spesen stets im Folgemonat abgerechnet hat.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.01.2014; Aktenzeichen 22 Ca 3278/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 29. Januar 2014 - 22 Ca 3278/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Lohnansprüche.
Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer vom 31. Mai 2001 seit dem 01. Juni 2001 bei der Firma "A" - bei der es sich nach Behauptung der Beklagten um die Beklagte zu 1) handelt - als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von 2.500,00 EUR beschäftigt.
Die Beklagte zu 1) führt für die Firma B auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main Transporttätigkeiten durch. Der Kläger ist - wie mehrere seiner Kollegen - am Flughafen Frankfurt am Main im Rahmen dieser Transporttätigkeiten für die Beklagte zu 1) eingesetzt. Der Kläger arbeitet in 12-Stunden-Schichten, dies jeweils von montags bis freitags, auch an Wochenfeiertagen. Die Schichten gehen entweder von 06:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr oder von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens des folgenden Tages. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nur ein geringer Teil der 12-Stunden-Schichten auf reine Fahrtätigkeiten entfällt, da diese ausschließlich auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main ausgeführt werden. Es ist jedoch streitig, ob und in welchem Umfang der Kläger weitere Arbeiten für die Beklagte erbringt - z.B. Überwachung des Beladens des Fahrzeugs - oder ob insoweit Bereitschaftszeiten anfallen.
Die Beklagte zu 1) zahlt den Bruttomonatslohn von 2.500,00 EUR für eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 240 Stunden. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es insoweit:
"Die Arbeitszeit wird durch den jeweiligen gültigen Tarifvertrag geregelt und beträgt z.Z. 240 Stunden monatlich."
Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2001 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 32-34 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte zu 1) zahlte Zuschläge für Nachtarbeit in der Vergangenheit wie folgt:
- für Arbeitszeiten von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr 25%
- für Arbeitszeiten von 24:00 Uhr bis 04:00 Uhr 40%
- für Arbeitszeiten von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25%
Ferner zahlte die Beklagte zu 1) Feiertagszuschläge in Höhe von 125% und vergütete Überstunden für Arbeitszeiten über 240 Stunden monatlich. Die Berechnung der Zuschläge sowie der Überstundenvergütung nahm die Beklagte zu 1) mit einem Stundenlohn von 12,00 EUR brutto vor.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 37 d.A.) teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass ab Januar 2013 keine Überstunden mehr zur Auszahlung kämen, sondern ein Stundenkonto eingerichtet werde und der Ausgleich in Form von Freizeit erfolgen werde. Ferner teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass ebenfalls ab Januar 2013 sämtliche Zuschläge pauschal mit 25% vergütet würden. Die Ankündigung gemäß Schreiben vom 23. Januar 2013 setzte die Beklagte zu 1) jedoch in der Folge lediglich bezogen auf die Höhe der Nachtzuschläge um, das heißt, sie zahlte weiterhin Feiertagszuschläge in Höhe von 125% und vergütete Überstunden für die über 240 Stunden monatlich hinaus geleisteten Stunden auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 12,00 EUR brutto. Die Vergütung der Überstunden erfolgte dabei im Folgemonat. Dies ergeben die vorgelegten Aufstellungen der Arbeitszeiten des Klägers einerseits und die vorgelegten Lohnabrechnungen andererseits. So waren im April 2013 22 Arbeitstage mit 12 Stunden mithin 264 Stunden zu vergüten. Davon sind nach der Handhabung der Beklagten zu 1) 24 Stunden mit 12,00 EUR brutto = 288,00 EUR brutto Überstundenvergütung. Die Abrechnung für Mai 2013 (vgl. Anlage K2, Bl. 122 d.A.) weist eine Überstundenvergütung von 288,00 EUR brutto aus. Im Mai 2013 waren 23 Arbeitstage mit 12 Stunden mithin 276 Stunden zu vergüten. Davon sind nach der Handhabung der Beklagten zu 1) 36 Stunden mit 12,00 EUR brutto = 432,00 EUR brutto Überstundenvergütung. Die Abrechnung für Juni 2013 (vgl. Anlage K2, Bl. 126 d.A.) weist eine Überstundenvergütung von 432,00 EUR brutto aus. Im Juni 2013 waren 20 Arbeitstage mit 12 Stunden mithin 240 Stunden zu vergüten. Hier sind nach der Handhabung der Beklagten zu 1) keine Überstunden angefallen. Die Abrechnung für Juli 2013 (vgl. Anlage K2, Bl. 130 d.A.) weist keine Überstundenvergütung aus. Im Juli 2013 waren wieder 23 Arbeitstage á 12 Stunden mithin...