Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 1 Ca 112/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 16. Juli 1997 – 1 Ca 112/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit von Befristungsabreden.
Der Kläger war in der Zeit vom 9. Oktober 1995 bis 25. Januar 1997 auf der Basis von insgesamt 20 befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind hinsichtlich der Tarifverträge für die Arbeiter bei der … tarifgebunden. Das Arbeitsverhältnis beruhte zunächst auf drei zeitbefristeten Arbeitsverträgen (Bl. 23–25 d. A.) sowie in der Folge auf fünfzehn zweckbefristeten Arbeitsverträgen (Bl. 26–43 d. A.). Als Befristungsgrund war insoweit Urlaubs- und Krankheitsvertretung für verschiedene Arbeitnehmer angegeben. Der letzte zweckbefristete Arbeitsvertrag vom 30. September 1996 sah eine Befristung für die Zeit vom 29. September 1996 bis 19. Oktober 1996 vor. Als Befristungsgrund wurde in diesem Arbeitsvertrag „Urlaubsvertretung für … und …” angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Kopie desselben (Bl. 43 d. A.) verwiesen. Unter dem Datum des 21. Oktober 1996 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 20. Oktober 1996 bis 24. Dezember 1996. In diesem Arbeitsvertrag wird als Grund „§ 1 BeschFG in der ab 1. Oktober 1996 gültigen Fassung angegeben”. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Kopie desselben (Bl. 44 d. A.) verwiesen. Noch vor dem 24. Dezember 1996 wurde der Kläger seitens der Leitung der Zustellbasis gefragt, ob er nach dem 24. Dezember 1996 bereits eine anderweitige Beschäftigung habe oder ob er an einer weiteren befristeten Tätigkeit bei der Beklagten Interesse habe. Der Kläger bekundete sein Interesse an einer weiteren Tätigkeit bei der Beklagten. Unter dem Datum des 31. Dezember 1996 vereinbarten die Parteien die „erste Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 1996 nach dem BeschFG” für die Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 25. Januar 1997. Der Kläger unterzeichnete diesen Arbeitsvertrag am 3. Januar 1997.
Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Kopie desselben Bl. 45 d. A. verwiesen.
Mit seiner am 10. Februar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die letzte Befristung gewehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; dies ergebe sich schon aus der Fiktionswirkung des § 625 BGB, da er über den 24. Dezember 1996 hinaus weiterbeschäftigt worden sei und erst am 3. Januar 1997 den letzten befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Der Kläger ist weiter der Ansicht gewesen, es lägen keine wirksamen Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz vor; insoweit sei die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten; in diesen Zeitraum seien die vor den letzten beiden Arbeitsverträgen abgeschlossenen Verträge mit einzubeziehen. Der Kläger hat außerdem einen sachlichen Grund für die letzte Befristung in Abrede gestellt; bei der Beklagten bestehe ein regelmäßiger Personalbedarf; dies ergebe sich aus dem Umstand, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zehn Arbeitskräfte zum Teil neu eingestellt habe. Schließlich hat der Kläger noch die Auffassung vertreten, die Unwirksamkeit der Befristungen ergebe sich auch aus § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Arbeiter bei der …, da hiernach eine dauernde Beschäftigung bereits dann gegeben sei, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate vorgesehen sei.
Der Kläger hat beantragt.
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 25. Januar 1997 hinaus unbefristet fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 31. Dezember 1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, auch für den letzten befristeten Arbeitsvertrag liege ein sachlicher Grund für die Befristung vor; nach den Planungen der Beklagten bei Abschluß des letzten befristeten Arbeitsvertrages sollten bei der Zustellbasis Marburg am 27. Januar 1997 sechs Personalposten wegen Verringerung der Anzahl der dortigen Zustellbezirke wegfallen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es könne hier nur die Wirksamkeit des letzten Arbeitsvertrages überprüft werden; dieser letzte Arbeitsvertrag sei aber wirksam nach § 1 BeschFG befristet worden, da die Parteien hier eine erstmalige Verlängerung vereinbart hätten; die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren sei nicht übersc...