Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Allein die Tatsache, dass die deutsche Telekom innerhalb einer Aufgabenträger-Nummer Arbeitsposten für Beamte und für Arbeitnehmer vorsieht, führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer geltend machen kann, auf einem sogenannten mischkategorisierten Arbeitsposten tätig zu sein.
Normenkette
TV Arbeiter Telekom
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 10.08.2000; Aktenzeichen 6 Ca 83/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. August 2000 – 6 Ca 83/00 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 1949 geborene Kläger ist gelernter Starkstromelektriker und seit 1970 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der Bundespost, als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Arbeiter der D. … (folgend: TV … Arb) Anwendung.
Die Parteien haben erstinstanzlich im Kammertermin unstreitig gestellt, dass der Kläger Handwerker ist und sich in einer entsprechenden Funktion 7 Jahre bewährt hat.
Die Beklagte vergütet den Kläger seit 1. Oktober 1990 nach der Lohngruppe 7 a.
Bis zum 30.6.1998 war der Kläger auf einem Arbeitsposten als Monteur mit der Aufgabenträgernummer 145 24 eingesetzt.
Im Juli 1998 wurde der Kläger befristet bis zur Bildung eines Coachbereichs auf einem Arbeitsposten mit der Aufgabenträgernummer (folgend: AtNr.) 140 22 eingesetzt. Dieser trägt mittlerweile die AtNr. 145 522. Auf den Entlohnungsnachweis der Beklagten mit der Einsatzanzeige an das Ressort Personal (Anl. 2 zur Klageerwiderung vom 31. März 2000, Bl. 41 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte bewertet die von ihr geschaffenen Arbeitsposten innerhalb von Aufgabenträgernummern nach einem Bewertungskatalog. In dem Katalog ist geregelt, ob und inwieweit bestimmte Funktionen nur von Beamten oder auch von Arbeitnehmern ausgeübt werden kann sowie die mögliche Wertigkeit. Es wird auf die Kopien der Bewertungskataloge in den Fassungen der Jahre 1998 und 1999 Bezug genommen, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 zur Akte gereicht hat (Bl. 100 bis 103 d. A.). Unstreitig handelte es sich bei dem Arbeitsposten, den der Kläger ab Juli 1998 innehatte, um einen mit Gehaltsgruppe A 7 zu bewertenden Beamtenposten.
Während seiner Tätigkeit auf einem Arbeitsposten innerhalb der AtNr. 145 022 (früher: 140 22) wurde dem Kläger bis zum 31.12.1998 eine Tätigkeitszulage gezahlt. Er erzielte so insgesamt eine Vergütung in Höhe der Lohngruppe 8. Außerdem entrichtete die Beklagte eine weitere 9 % ige Tätigkeitszulage nach Abschnitt II § 7 Abs. 9 der Anlage 2 zum TV …/TV Arb (vgl. Schreiben der Beklagten vom 9.9.1998 Bl. 5 d.A. und vom 11.3.1998 Bl. 6d.A.).
Mit Schreiben vom 30.7.1999 forderte der Kläger die Beklagte auf, dem Kläger die Vergütung aus der höheren Lohngruppe zu zahlen (Bl. 7,8 d.A.).
Unstreitig übt der Kläger seit August 1999 keinerlei Servicearbeiten mehr aus.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Beklagte schulde ihm auch seit 1. Januar 1999 eine Vergütung nach Lohngruppe 8. Er sei seit Sommer 1998 mit Service und Montage unverändert und seit Januar 1999 zusätzlich mit der Betreuung und Wartung von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen befasst. Er übe damit die Tätigkeit eines Servicemonteurs im Sinne des Bewertungskatalogs aus. Er arbeite mit Herrn …, einem Servicemonteur, der – unstreitig – nach der Lohngruppe 8 a vergütet wird. Außerdem sei er mit dem K. vergleichbar, der als Servicemonteur nach der Besoldungsgruppe A 7 vergütet werde.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass ihm eine Vergütung nach Lohngruppe 8 auch schon deshalb zustehe, weil er mit einer reinen Monteurtätigkeit auf einem sog. mischkategorisierten Arbeitsposten eingesetzt werde, auf dem sowohl Beamte als auch Arbeiter eingesetzt werden könnten.
Der Kläger hat beantragt.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch ab dem 01. Januar 1999 nach der Lohngruppe 8 des Tarifvertrages für die Arbeiter der D. (TV …/TV Arb) zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei nach Ablauf der Vertretungszeit seit 1. Januar 1999, d. h. also nach Ablauf von sechs Monaten wieder auf dem Arbeitsposten eines Monteurs (Aufgabenträger-Nr. 14524), nicht dem eines Servicemonteurs, beschäftigt worden. Dieser Arbeitsposten könne nicht als mischkategorisierter Arbeitsposten bewertet werden, sondern sei ein reiner Arbeiterposten.
Zuvor sei der Kläger bis 31.12.1998 auf dem Arbeitsposten eines Servicetechnikers eingesetzt gewesen, bei dem es sich unstreitig um einen Beamtenposten mit A 7 handelte. Da er diesen aber nicht länger als sechs Monate innegehabt habe, sei er nicht nach Anlage II höher zu gruppieren.
Sowei...