Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 113/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vor 09.10.1997 – 2 Ca 113/97 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis längstens 30.04.2009 nebst 4 % Zinsen seit dem ersten Monatstag des jeweils übernächsten Monats zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TASS).
Der am 21.03.1944 geborene Kläger war seit April 1967 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Vorschriften der Tarifverträge für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger war zuletzt als Sachbearbeiter im Nachrichtendienst eingesetzt und ist nach Vergütungsgruppe 7 a TVAL II vergütet worden.
Die Streitkräfte kündigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.07.1996 zum 28.02.1997. Im Kündigungsschreiben heißt es u. a.:
Der US Verteidigungsminister hat die Reduzierung der US Streitkräfte in Europa angeordnet. Demzufolge mußte Ihre Beschäftigungsdienststelle, die Außenstelle des 18(th) Military Intelligence (MI) Battalion, 66(th) MI Brigade, geschlossen werden.
Leider gibt es in Ihrem Einzugsbereich, bzw. in dem Bereich, für den Sie sich im Vorrangigen Vermittlungsprogramm registrieren ließen, im Moment keine Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung.
Ferner findet sich im Kündigungsschreiben folgender Passus:
Am 9. Oktober 1995 hat das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, daß die organisatorische Maßnahme bezüglich der Schließung der … Außenstelle des 18(th) MI Battalion, als eine Maßnahme im Sinne von Paragraph 2, Absatz 1 des Tarifvertrages zur Sozialen Sicherung (TASS) vom 31. August 1971, betrachtet wird. Mit Bezug auf Ihre Ansprüche auf TASS Leistungen, hat das Bundesministerium der Finanzen bereits entschieden, daß die Voraussetzungen zum Bezug von TASS Leistungen nicht gegeben sind da Sie ein Weiterbeschäftigungsangebot ausgeschlagen haben.
Die Parteien stritten zunächst über die Wirksamkeit der Kündigung vom 22.07.1996. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht schlossen sie schließlich am 22.07.1997 einen Prozeßvergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung zum 28.02.1997 aufgelöst wurde. Im Vergleich heißt es u. a.:
3) Eventuelle Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TASS bleiben unberührt und werden separat geltend gemacht.
Der Kläger fordert Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach TASS für die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis längstens zum Zeitpunkt des Ablaufs des auf die Erreichung des 65. Lebensjahres folgenden Kalendermonats unter Hinweis darauf, daß ungewiß sei, ob er die Voraussetzungen zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes ab dem 60. Lebensjahr erfüllen werde.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Anspruch scheitere bei im übrigen unzweifelhaft vorliegenden tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht deshalb, weil er eine ihm angebotene anderweitige zumutbare Verwendung abgelehnt habe. Ein solches Angebot im Sinne des § 2 Ziff. 3 TASS sei ihm nämlich nicht gemacht worden.
Im einzelnen hat der Kläger hierzu vorgetragen, ein verbindliches Angebot habe man ihm nie unterbreitet, vielmehr seien lediglich Möglichkeiten diskutiert worden, ohne daß ihm habe gesagt werden können, um welche Planstelle im einzelnen mit welcher Dotierung es sich handele. Alle in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen hätten als Angebot von ihm jedenfalls nicht verstanden werden können. Der Kläger hat bestritten, daß es überhaupt freie Arbeitsplätze an den von der Gegenseite genannten Orten, insbesondere Heidelberg und Bad Aibling, gegeben habe. Ohnehin sei das Personalbüro in … gar nicht befugt gewesen, Stellen außerhalb seines Einzugsbereichs anzubieten. Erstmals im Gütetermin nach Erhebung der Kündigungsschutzklage sei ein verbindliches Angebot gemacht, später aber dann eingeräumt worden, daß die Stelle gar nicht existiere.
Darüber hinaus hat der Kläger gemeint, da etwaige Angebote außerhalb des Einzugsbereichs im Sinne des Anhangs O zum TVAL II gelegen hätten, habe es sich bereits nicht um zumutbare anderweitige Verwendungen im Sinne des TASS handeln können. Außerdem sei keines der Angebote schriftlich gemacht worden.
Der Kläger hat beantragt,
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