Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der sachgrundlosen Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Die nachträgliche Verkürzung einer Vertragslaufzeit (Befristung) eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf keines Sachgrundes. Ihr steht auch das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht entgegen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.09.2013; Aktenzeichen 20 Ca 3568/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 7 AZR 49/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. September 2013 - 20 Ca 3568/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Beklagte unterstützt als Bundesunternehmen die Bundesregierung dabei, ihre Ziele in der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Dabei bietet sie fachfrageorientierte Dienstleistungen für nachhaltige Entwicklung an. Dies erfolgt im Rahmen von befristeten Projekten der jeweiligen ausländischen Partner, zu denen die Beklagte Beiträge leistet. Im Wesentlichen führt sie für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Projekte der internationalen Zusammenarbeit auf Grundlage von Aufträgen und eines Generalvertrages durch. Daneben ist die Beklagte im Geschäftsbereich A A (International Services) für öffentliche und private Auftraggeber im In- und Ausland tätig.

Der am 16. Februar 1949 geborene Kläger schloss unter dem 18. Juni 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 ab (vgl. Anlage A1, Bl. 3-6 d.A.). Die Tätigkeit des Klägers ist im Arbeitsvertrag bezeichnet als "Head of Department im Rahmen des Vorhabens "B College of Technology" in C am Einsatzort B. Als Leiter des Bereichs bestand die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen in der Zusammenarbeit mit der Firma D, einem amerikanischen Unternehmen, das die Studenten im ersten Jahr mit 16 Sprachlehrern unterrichtet und sie somit sprachlich auf das in Englisch unterrichtete Studium vorbereitet. Ferner oblag dem Kläger die Beratung der Collegeleitung zu Fragestellungen des Englischunterrichts, die Erstellung von Materialien im Fachbereich Englisch für die Weiterqualifizierung der c-ischen Lehrkräfte, die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen im Fach Englisch für c-ische Lehrer sowie die Koordination der Bereiche General Studies. Im Arbeitsvertrag der Parteien war auch eine am 14. Januar 2013 endende Probezeit vereinbart, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende hätte gekündigt werden können.

Am 13. Dezember 2012 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag ab (vgl. Anlage A2, Bl. 7 d.A,.). Die Änderung bestand darin, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr bis 31. Juli 2013 befristet wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 16. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat gemeint, die neue Befristung bedürfe eines Sachgrundes. Hieran fehle es, so dass das Arbeitsverhältnis zunächst nicht mit dem 31. Juli 2013 ende. Es gelte das Anschlussverbot, da im Zeitpunkt der Verkürzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Es sei auch zu beachten, dass die Richtlinie der europäischen Union und die Verpflichtung aus Art. 12 GG es gebiete, die Zulässigkeit eines nur befristeten Arbeitsverhältnisses entweder vom Bestehen eines Sachgrundes oder aber vom Bestehen der vom Gesetzgeber festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung abhängig zu machen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 13. Dezember 2012 mit dem Ablauf des 31. Juli 2013 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 05. September 2007 (17 Sa 439/07) gemeint, aus Sinn und Zweck als auch der Systematik der Befristungskontrolle ergäbe sich, dass die einvernehmliche Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses befristungsrechtlich nicht von Bedeutung sei. Die Beklagte hat weiter gemeint, das Anschlussverbot sei bei der Verkürzung der Vertragslaufzeit nicht betroffen. Es handele sich nicht um einen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen widerspreche auch weder den Wertungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, noch denen der dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegenden Richtlinien des Rates der Europäischen Union 1999/70/EG einschließlich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse. Ziel vorgenannter Vereinbarungen sei, Kettenbefristungen und damit einhergehenden Be...

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