keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenkürzung. Tarifvertrag. Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Die durch § 19 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 angeordnete Kürzung der tariflichen Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für ehemalige Arbeitnehmer, deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2003 eingetreten ist, ist unwirksam. Diese ehemaligen Arbeitnehmer haben Anspruch auf ungekürzte Zahlung der tariflichen Beihilfe.
Normenkette
TVG 1; TVG 4 V; TVG 5 V; TVR/Baugewerbe 19 II
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.11.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1123/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. November 2004 – 2 Ca 1123/03 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 32,58 (i.W.: Zweiunddreißig 58/100 Euro) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ungekürzt kalendervierteljährlich, beginnend mit dem 1. Oktober 2003, für jeweils drei Monate im voraus den Betrag zu zahlen, der 80 % der in § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Dezember 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und § 3 des Tarifvertrages über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit im Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 festgelegten Beträge entspricht.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Rentenbeihilfe und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Höhe der Rentenbeihilfe tarifvertraglich wirksam gekürzt werden konnte.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der u.a. nach Maßgabe seiner Satzung und tarifvertraglichen, für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen Beihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes zahlt. Die entsprechenden Beträge werden von den baugewerblichen Arbeitgebern durch monatliche Beitragszahlungen aufgebracht, und zwar, für gewerbliche Arbeitnehmer, durch Zahlung eines Prozentsatzes der Bruttolöhne, für Angestellte durch Zahlung eines monatlichen Festbeitrags pro beschäftigtem Angestellten. Bis zum 31. Dezember 2002 fanden sich die tarifvertraglichen Regelungen über die Altersbeihilfe in dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Dezember 1979, zuletzt in der Fassung vom 14. Dezember 2001, der den Tarifvertrag über die zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 12. November 1960 (zuletzt in der Fassung vom 30. Oktober 1975) abgelöst hatte, und im Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE), zuletzt vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001, dem seit 1969 Vorgängertarifverträge, die jeweils auf einen Zeitraum von 3 – 4 Jahren befristet waren, vorausgegangen waren. Der TVE vom 30. September 1998 war befristet bis 31. Dezember 2002.
Die Klägerin, die kein Mitglied einer Gewerkschaft ist, war vom 01. April 1959 bis 1998 in einem zur Baubranche zählenden Unternehmen als Buchhalterin beschäftigt. Im Anschluss daran war sie außerhalb des Baugewerbes tätig. Seit 30. September 2001 bezieht sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Schreiben vom 20. November 2001 (Bl. 17 – 23 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 01. Oktober 2001 eine monatliche Rentenbeihilfe von EUR 26,58 und ab 01. Juli 2002 eine, sich entsprechend den Angaben in diesem Schreiben jährlich steigernde, Rentenbeihilfe und zudem eine Ergänzungsbeihilfe von monatlich EUR 44,58 erhalten werde.
Am 31. Oktober 2002 wurde von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes ein Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag sieht eine einheitliche Rentenbeihilfe zur gesetzlichen Altersrente vor. § 19 TVR bestimmt:
(1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 01. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in vol...