Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechte des Arbeitnehmers bei einer rechtswidrigen Versetzungsanordnung des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Weisung, die unbillig ist, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und rechtswidrig (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - NZA 2017, 1452).
2. Wird der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt und begründet er an der neuen Arbeitsstelle einen Zweitwohnsitz, so kann er nach § 670 BGB analog nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.
3. War die Versetzungsanordnung des Arbeitgebers rechtswidrig, so steht ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch für die durch die betrieblich veranlasste Begründung eines Zweitwohnsitzes entstandenen finanziellen Nachteile zu, §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB. Bei dem Umfang des Schadensersatzanspruchs können die öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen - hier die Trennungsgeldverordnung - als Leitbild herangezogen werden.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 670; TGV §§ 3, 5; BGB § 611 Abs. 1, § 249
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 09.05.2017; Aktenzeichen 3 Ca 160/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2017 - 3 Ca 160/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. Oktober 2016 wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 55% und die Beklagte 45% zu tragen. Die Kosten der Säumnis im Termin am 11. Oktober 2016 hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien jeweils 50% zu tragen.
Die Revision wird hinsichtlich der Gegenstände zu 4. bis 7. aus diesem Tenor für beide Seiten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um Entgeltansprüche nach einer unberechtigten örtlichen Versetzung.
Der Kläger war seit dem 12. Februar 1997 und zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. September 1998 bei der Beklagten als "Metallbaumeister" beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird verwiesen auf die Anl. KB1, Bl. 284 der Akte.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe, abgeschlossen zwischen dem Fachverband Leben Raum Gestaltung Hessen und der IG Metall, Bezirksleitung Mitte, Anwendung. Dabei handelt es sich um den Manteltarifvertrag vom 2. April 2012 (im Folgenden MTV) sowie den Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 30. Juli 2013 (LGTV) in seiner jeweiligen Fassung.
Auszugsweise heißt es in dem MTV (vgl. Bl. 27 bis 29 der Akte)≪≪/span≫
§ 10 Montageregelung