Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Einstandspflicht. Pensionskasse. Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung der Leistungen der Pensionskasse infolge Fehlbetrags

 

Leitsatz (amtlich)

Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab, hat der Arbeitsgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung über diese Pensionskasse versprochen hat, die Minderung auszugleichen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 11 Ca 2344/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2014; Aktenzeichen 3 AZR 613/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2011 - 11 Ca 2344/11 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2011 1.430,89 EUR (in Worten: Eintausendvierhundertdreißig und 89/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 42,04 EUR (in Worten: Zweiundvierzig und 04/100 Euro) seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2009 und aus je 52,05 EUR (in Worten: Zweiundfünfzig und 05/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2010 und aus je 61,55 EUR (in Worten: Einundsechzig und 55/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 183,61 EUR (in Worten: Hundertdreiundachtzig und 61/100 Euro) brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgericht Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 53/09 - gezahlter 122,06 EUR (in Worten: Hundertzweiundzwanzig und 06/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Herabsetzung der von der Pensionskasse gezahlten Pension auszugleichen hat und verpflichtet ist, sie anzupassen.

Der 1937 geborene Kläger war von 1968 bis 31. August 1999 bei der beklagten Stiftung als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.

Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten war u. a. geregelt:

§ 3

.... Der Pensionskassenbeitrag von 7% (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12% (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. ....

§ 4 Herr .......wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, Duisburg, als Mitglied angemeldet......

Die Beklagte meldete den Kläger ab 1. April 1969 bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, die sich zwischenzeitlich in "Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft VVaG" (im Folgenden: Pensionskasse) umbenannt hat, zu deren Tarif A an. Sie zahlte die anfallenden Beiträge. Darüber hinaus leisteten der Kläger Eigenbeiträge. Die Leistungen der Pensionskasse sind in deren Satzung, den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Tarifbedingungen (TaB) geregelt. Die Pensionskasse ist gemäß Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Finanzwesen vom 9. Mai 2005 eine regulierte Pensionskasse.

§ 22 der Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2002 regelt:

§ 22

Versicherungsmathematische Prüfung

1. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder der Aufsichtsbehörde auch zur anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Dieser Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Die Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

Der auf Versicherungen n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge