Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Architekten
Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung der Tätigkeitsmerkmale unter Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele ergibt, daß unter
„unmittelbarer Aufsicht” eine konkrete ins einzelne gehende fachliche Aufsicht
„allgemeine Aufsicht” einer Fachaufsicht, die sich nicht auf die konkreten einzelnen Arbeitsschritte des Angestellten bezieht
„allgemeine Verwaltungsaufsicht” eine nur disziplinare Aufsicht
zu verstehen ist.
Normenkette
TVAL II § 58
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.07.1986; Aktenzeichen 14 Ca 79/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom9.7.1986 – 14 Ca 79/85 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 11.9.1979 bei den US-Streitkräften beschäftigt und zwar zuletzt als Ingenieur in der Gehaltsgruppe C 7 des Tarifvertrages für die Zivilbeschäftigten bei den US-Streitkräften (TV AL II), ab dem 1. Juli 1980 als Architekt in der Gehaltsgruppe C 7 a und ab 1. Juli 1981 in der Gehalts gruppe C 8.
Im Arbeitsvertrag ist u. a. folgende Regelung enthalten:
Für das Arbeitsverhältnis gelten – in der jeweils gültigen Fassung – die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften – derzeit TVAL II vom 16.12.1966 – sowie sonstige Tarifverträge die kraft ihres Geltungsbereichs auf Arbeitnehmer bei den US Stationierungsstreitkräften im Gebiet der B. D. Anwendung finden. Die persönlichen Beschäftigungsbedingungen sind umseitig festgelegt,
Jede Eingruppierung unterliegt der Überprüfung durch die d. Behörde. Bei Einstellung und Änderungen in der Eingruppierung wird die in Ziffer angegebene Lohn- und Gehaltsgruppe endgültig, wenn innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei der Lohnstelle kein Einspruch der d. Behörden erfolgt ist.
Das Aufgabengebiet des Klägers in der Abteilung Projekt-Management umfasst die Planung und Koordinierung von zivilen … militärischen Bauvorhaben und dabei insbesondere die Abstimmung zwischen den US-Streitkräften und den d. Behörden. Ab September 1983 wurde dem Kläger der Arbeitsplatz B 2809 zugewiesen. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeitsbeschreibung wird auf Bl. 49 f d.A. und Bl. 52 f d.A. Bezug genommen.
Mit der am 5.3.1935 bei Gericht eingereichten Klage macht der Kläger seine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C 9 TVAL II geltend.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit der Zuweisung des Arbeitsplatzes B 2809 erfülle er die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 9. Dieser Arbeitsplatz sei zuvor auch in die Gehaltsgruppe C 9 eingestuft gewesen. Auf seinem früheren Arbeitsplatz habe er zunächst nach Anweisung von übergeordneten Ingenieuren gearbeitet. Umfangreiche technische Probleme habe er an den Vorgesetzten mit einem Lösungsvorschlag weiterleiten müssen. Der Kläger hat behauptet, seit September 1983 habe er erheblich mehr Entscheidungsfreiheit. Er trete an seinen Vorgesetzten ausschließlich mit Grundsatzproblemen heran. Darüber hinausgehende Anleitungen erhalte er nicht. Der Kläger hat weiter behauptet, die von ihm zu planenden Projekte seien technisch komplizierter, zahlreicher und vom Volumen her umfangreicher geworden. Er hat behauptet, bei der Durchführung und Leitung der Projekte sei er zu 95 % selbständig und alleinverantwortlich tätig.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung vom 1. August 1984 Vergütung nach der Gehaltsgruppe C 9 des Tarifvertrages vom 16.12.1966 für die Zivilbeschäftigten bei den US-Streitkräften im Gebiet der BRD in der geltenden Fassung vom 9.2.1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Arbeiten des Klägers unterlägen der Überprüfung von Fachvorgesetzten. Er erhalte auch Anweisungen. Verantwortlich für die Planung seien die Vorgesetzten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 8.9.1986 zugestellte Urteil hat der Klage am 1.10.1986 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.11.1986 die Berufung mit am 13.11.1986 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad erführen auch dann eine wesentliche Steigerung, wenn Betreuung und Überwachung durch einen erfahrenen Kollegen wegfielen und gleichzeitig Volumen, Komplexität und technische Schwierigkeit der Projekte zunähmen.
Die konkreten Verhältnisse in der Abteilung müßten mitberücksichtigt werden. Die unter Anleitung arbeitenden Projekt-Manager nämlich würden nach Gehaltsgruppe C 8, die ohne Kontrolle arbeitenden Projekt-Manager würden nach Gehaltsgruppe C 9 vergütet. Der Kläger behauptet, Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad seiner Tätigkeit hätten wesentlich zugenommen. Er erhalte keinerlei Anleitung und Überwachung mehr. Charakteristisches Merkmal sei die völlige eigenverantwortliche Durchf...