keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerentsendung. Portugal

 

Leitsatz (amtlich)

Begründete Beitragsklage der ULAK gegen portugiesisches Unternehmen

 

Normenkette

AEntG 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.09.1998; Aktenzeichen 2 Ca 810/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 1998 – 2 Ca 810/98 – abgeändert.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 1998 ist wirkungslos.

Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 104.420,06 (i.W.: Einhundertviertausendvierhundertzwanzig 06/100 Euro) zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/9, der Beklagte 7/9 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, mit ihren, 1999 in Deutschland tätigen Arbeitnehmern am baugewerblichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.

Die Klägerin ist eine juristische Person portugiesischen Rechts mit Sitz in A. (Portugal), die in den Jahren 1997 bis 1999 mit Hilfe aus Portugal entsandter portugiesischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin in der Bundesrepublik Deutschland arbeitszeitlich überwiegend Hochbauarbeiten durchführte. Gleichartige Tätigkeiten wurden von der Beklagten in Portugal ausgeführt.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer zu sichern. Zu diesem Zweck haben die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber monatlich Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu zahlen.

Nachdem der Beklagte von der Klägerin die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Beiträgen für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verlangt, die Klägerin dies zurückgewiesen und der Be klagte auf seiner Forderung bestanden hatte, hat die Klägerin mit der Begründung, die ihre Zahlungspflicht normierenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen seien unwirksam, klageweise die Feststellung begehrt, dass sie zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten nicht verpflichtet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern gem. den §§ 55 bis 71 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (Verfahrenstarifvertrag) i. d. F. vom 21. Mai 1997 sowie § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03. Februar 1981 i. d. F. vom 09. Juni 1997 teilzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren, mithin auch zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung nach den entsprechenden Bestimmungen verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. September 1998 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 56 bis 74 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. Juli 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, wonach die Klägerin zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung verpflichtet sei und macht im Wege der Widerklage Beitragsansprüche gegen die Klägerin geltend. Nachdem er insoweit zunächst Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 1999 verlangt hatte, fordere er, nach entsprechender Rücknahme der ursprünglich weitergehenden Widerklage, noch Beitragszahlung für den Zeitraum Januar bis Dezember 1999. Die Höhe der Beitragsforderung errechne er mangels Auskunftserteilung durch die Klägerin aus der Zahl der bei der Klägerin in diesem Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe dem tariflichen Mindestlohn sowie dem Urlaubskassenbeitragssatz.

Nachdem beide Parteien im Berufungstermin bezüglich der Feststellungsklage die Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten EUR 104.420,06 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, sie sei aus Rechtsgründen nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird...

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