Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 17 Ca 4133/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 3 AZR 69/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a Main vom 18.6.1997 – Az. 17 Ca 4133/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Anmeldung zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die zeit vom 11. Juni 1963 bis 31. Dezember 1974. Der Kläger kommt aus Italien. Er wurde am 11. Juni 1963 bei der D. L. eingestellt. Zum 01. Juli 1966, wurde die Beklagte gegründet und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Schreiben vom 01. Juli 1966 (Bl. 96 d. A.) mit, sie trete in das Arbeitsverhältnis ein, der Besitzstand bleibe gewahrt, die zusätzliche Altersversorgung bliebe erhalten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die für die Beklagte geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung. Nach der Beteiligungsvereinbarung zwischen der D. L. und der VBL konnten ausländische Arbeitnehmer seit 1959 auf Antrag mit Zustimmung der VBL als Pflichtversicherte versichert werden. Die Aufnahme für nach dem 01. August 1959 neu eintretende Bedienstete war binnen zwei Jahren nach Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis zu beantragen. Mit dem 01. Januar 1967 trat ein Versorgungstarifvertrag in Kraft, der auch in den Räumen der Beklagten auslag. Nach § 3 dieses Versorgungstarifvertrages besteht eine Verpflichtung zur Versicherung der Arbeitnehmer bei der VBL nach Maßgabe der Satzung und deren Ausführungsbestimmungen und der aufgrund der Satzung abgeschlossenen Vereinbarungen, der sogenannten Beteiligungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der VBL vom 01. März 1967. Nach dieser Beteiligungsvereinbarung bestand für deutsche Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Ausländische Arbeitnehmer konnten auf Antrag mit Zustimmung der Beklagten mit Beginn des Arbeitsverhältnisses pflichtversichert werden. Der Antrag mußte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Bis 1975 mußten die Arbeitnehmer ein Drittel der Beiträge zur VBL selbst tragen, das entsprach etwa 1,5 % ihres Einkommens. Die Beteiligungsvereinbarung wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 1975 dahingehend geändert, daß auch alle neu eintretenden ausländischen Arbeitnehmer von der Beklagten bei der VBL pflichtversichert wurden. Ein Teil der schon länger bei er Beklagten beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, darunter der Kläger, wurden ebenfalls zum 01. Januar 1975 bei der VBL versichert. Die Einzelheiten sind insoweit zwischen den Parteien streitig. Seit dem 01. Oktober 1984 sind alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Eintrittsdatum, bei der VBL pflichtversichert. Im Dezember 1992 fand zwischen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Vertretern der Beklagten ein Gespräch über eine rückwirkende Versicherung ausländischer Arbeitnehmer ab Beginn der Arbeitsverhältnisse statt. Die Klägervertreterin hat in diesem Gespräch zumindest in den Raum gestellt, daß schadensersatzansprüche geprüft werden.

Unter dem Datum des 18. Januar 1996 haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 40.000,00 zum 31. Januar 1996 beendet wurde. § 8 des Aufhebungsvertrages lautet:

„Beide Parteien sind sich darüber einig, daß mit Erfüllung der im Aufhebungsvertrag bezeichneten Pflichten keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen.”

Seit dem 01. Februar 1996 bezieht der Kläger eine Versichertenrente von der VBL, die die Versicherungszeiten ab 01. Januar 1975 berücksichtigt.

Mit seiner am 24. Mai 1995 eingereichten Klage hat der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Er hat behauptet, er sei bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht auf die Möglichkeit einer Versicherung in der VBL hingewiesen worden. Schriftliche Bewerbungen hab es 1963 nicht gegeben. Nach Tätigkeitsaufnahme am 11. Juni 1963 sei der Arbeitsvertrag (Bl. 40 d. A.) am 12. Juni 1963 ausgefertigt und ihm am 18. Juni 1963 übergeben worden. Im Arbeitsvertrag sei, anders als bei den deutschen Arbeitnehmern, kein Hinweis auf die Zusatzversorgung bei der VBL enthalten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehen wird, daß er nicht von der Beklagten in der Zeit vom 11. Juni 1963 bis einschl. 31. Dezember 1974 bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) versichert wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre Arbeitsverträge enthielten den Hinweis...

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