Revision zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge. Ausnahme für Betriebe des Maler- und Lackierer-Handwerks
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Begriffes der Handwerksbetriebe in § 1 Absatz 2 Abschnitt VII VTV-Bau (in Anknüpfung an § 1 Absatz 2 HandwO).
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (in der 1990/91 geltenden Fassung)
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.12.1992; Aktenzeichen 2 Ca 3767/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom08. Dezember 1992 – 2 Ca 3767/91 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nunmehr noch darum, ob die Beklagte (die ursprüngliche Beklagte zu 2)) verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte über beschäftigte Angestellte und beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer betreffend den Zeitraum von Januar 1990 bis Dezember 1991 (jeweils einschließlich) zu erteilen und an den Kläger für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung einen Betrag von insgesamt DM 1.042.652,40 als Entschädigung zu zahlen (DM 48.058,80 für Angestellte, DM 993.600,– für gewerbliche Arbeitnehmer).
Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (so die neue Formulierung des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 – VTV –) bzw. im Gebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (so die alte Formulierung des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 – VTV –) zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber im genannten Bereich verpflichtet, dem Kläger nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher ausgestalteten Verfahren Auskünfte über die jeweils beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erteilen (vgl. § 27 Absatz 1 und 4 VTV in den jeweiligen Fassungen). Außerdem waren die baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Beiträge monatlich an den Kläger abzuführen. Diese Verpflichtung ergab sich aus §§ 24 Absatz 1 und 2 (für gewerbliche Arbeitnehmer), 25 Absatz 1 und 2 (für Angestellte) und 2 Absatz 1 des VTV in den jeweiligen Fassungen. Der VTV war in seinen jeweiligen Fassungen im gesamten Klagezeitraum durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt.
Im Betrieb der ursprünglichen Beklagten zu 1) (= der … GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die ursprüngliche Beklagte zu 2) seinerzeit war, die … Verwaltungsgesellschaft mbH) wurden in den Jahren 1990 und 1991 jeweils die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeführt, und zwar mit den jeweils angegebenen Anteilen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit:
- zu 11,3 % Korrosionsschutzarbeiten,
- zu 14,1 % reine Beschichtungen,
- zu 31,1 % Injektionen/Vergelungen und
- zu 43,5 % Betonschutzarbeiten/Betoninstandsetzungsarbeiten.
Die Parteien streiten um den Inhalt bzw die Zuordnung und Bewertung der einzelnen Tätigkeitsbereiche.
Die Beklagten gehörten weder unmittelbar noch mittelbar den Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie bzw. des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes an. Seit dem 01. Januar 1991 war nach dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts die ursprüngliche Beklagte zu 1) Mitglied der Maler- und Lackiererinnung, was der Kläger freilich neuerdings in Zweifel zieht (vgl. Seite –4– des Schriftsatzes vom 06. Dezember 1995 = Blatt 298 d.A. mit den zugehörigen Anlagen = Blatt 300/301 d.A.).
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten zu 1) sei in den Jahren 1990 bis 1991 aufgrund arbeitszeitlich überwiegend ausgeführter baugewerblicher Tätigkeiten dem VTV unterfallen (vgl. speziell den Schriftsatz vom 27. Mai 1992 = Blatt 15 bis 19 d.A. mit Anlagen = Blatt 20 bis 24 d.A.). Die Beklagten seien mithin nach dem Tarifvertrag zur Auskunft verpflichtet, und für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung hätten sie gemäß § 61 Absatz 2 ArbGG eine Entschädigung zu leisten, die sich auf 80 % der mutmaßlichen Beitragsbeträge belaufe. Hierbei seien pro Monat 69 gewerbliche Arbeitnehmer – die Zahl ist unstreitig – und 10 Angestellte in Ansatz gebracht.
Der Kläger hat daher (nach Verbindung von ursprünglich zwei separaten Rechtsstreiten mit den Aktenzeichen 2 Ca 3767/91 und 2 Ca 514/92 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 2 Ca 3767/91 – vergleiche dazu den Beschluß vom 19. März 1992 = Blatt 13 d.A.) gegenüber den u...