Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerentsendung. Fortsetzung der Rspr. der Berufungskammer zur Arbeitnehmerentsendung (vgl. Kammerurteil vom 10.04.2000 16 Sa 1858/99 und vom 06.11.2000 16 Sa 279/00)
Normenkette
AEntG § 1; TVG: TVe Bau § 1; VTV/Bau § 55 ff.; VTV/Bau 2000
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.10.1999; Aktenzeichen 6 Ca 2925/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom20. Oktober 1999 – 6 Ca 2925/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten DM 71.067,97 (i.W.: Einundsiebzigtausendsiebenundsechzig 97/100 Deutsche Mark) zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 7/10, der Beklagte 3/10 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab 01.01.1999 verpflichtet ist, bezüglich seiner in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in Szozechin (Polen), die sich, mit der Erstellung von Rohbauten (Maurer- und Betonbauarbeiten) befasst. Mit Hilfe polnischer Arbeitnehmer führt sie in der Bundesrepublik Deutschland laufend auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin derartige Arbeiten durch. Die polnischen Arbeitnehmer sind zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1981, in den ab 1999 geltenden Fassungen vom 13.11.1998, 09.04.1999, 26.05.1999, 30.06.1999, 20.12.1999, 19.04.2000 und 01.12.2000 haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, für 1999 vom 12.11.1986 i. d. F. vom 28.01.1999, 09.04.1999 und 26.05.1999, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999 und 01.12.2000 geregelt.
Nachdem der Beklagte von der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1999 die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Beiträgen für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verlangt hatte, begehrt die Klägerin, die zwischenzeitlich dem Beklagten für die Monate Januar bis Juli 1999 Auskunft über den von ihren entsandten Arbeitnehmern erzielten Verdienst erteilt und insgesamt DM 30.000,00 an Beiträgen gezahlt hat, mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten nicht verpflichtet sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie müsse den in den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Beitragszahlung nicht nachkommen, da die entsprechenden Vorschriften für sie keine Wirkung entfalten könnten.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihren in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern gem. den §§ 55 bis 71 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (Verfahrenstarifvertrag) i.d.F. vom 28.01.1999 sowie § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1991 i.d.F. vom 13.11.1998 teilzunehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei zur Teilnahme am „Sozialkassenverfahren” mithin auch zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung nach den entsprechenden Bestimmungen verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.10.1999 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 63 bis 68 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 07.08.2000 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, wonach die Klägerin zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung verpflichtet sei, verweist darauf, dass die von der Klägerin im Klageantrag genannten Tarifverträge zwischenzeitlich teilweise modifiziert worden seien und macht im Wege der Widerklage Beiträge für den Zeitraum Mai 1999 bis Juni 2000 geltend. Deren Höhe ergebe sich für die Monate Mai bis Juli 1999 (DM 22.996,95) aus den von der Klägerin selbst erteilten Meldungen, wobei für Mai 1999 noch ein Betra...