Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.05.1996; Aktenzeichen 12 Ca 7021/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen des Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.1996 (Az.: 12 Ca 7021/95) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen und Kläger waren sämtlich als Lehrkräfte bei der … Schule GmbH, einem privaten Schulunternehmen, beschäftigt. Die dort zuletzt erzielten Bruttomonatsverdienste betrugen für den Kläger zu 1. DM 5.845,98. für den Kläger zu 2. DM 5.690,23. für die Klägerin zu 3. DM 4.277,40, für die Klägerin zu 4. DM 6.081.00, für den Kläger zu 5. DM 5.472,00 und für die Klägerin zu 6. DM 4.672,72. Die … Schule GmbH war auf dem Gebiet der Umschulung tätig. Es wurden Kursteilnehmer ausgebildet, die in ihrem ehemaligen Beruf arbeitslos geworden waren und vom Arbeitsamt gefördert wurden, um den Beruf der Bürokauffrau bzw. des Bürokaufmanns zu erlernen. Das Umschulungskonzept der H. schule GmbH basierte auf der Ausbildung in übungsfirmen. Geschäftsführer der H. schule GmbH war Herr H. P. Ab September 1993 war auch Frau S. P. weitere Geschäftsführerin. Die H. Schule GmbH war mit dem gemeinnützigen Schulverein H. e.V. in der Liegenschaft T. untergebracht Gemeinsame Einrichtungen wie Toiletten, Aufzug, Treppenhaus, Flure, sanitätsraum wurden über pauschale Umlagen nach Mitarbeiter- und Teilnehmerzahl zugeordnet und berechnet. Der EDV-Schulungsraum mit 16 Bildschirmarbeitsplätzen war von dem gemeinnützigen schulverein gemietet. Im Jahre 1993 wurden bei der H. Schule GmbH zwei umschulungskurse im Januar und zwei weitere Umschulungskurse im Juli abgeschlossen. Drei Reha-Vorkurse mit 75 Teilnehmern, die im April 1993 begannen, wurden Ende Juli 1993 abgeschlossen. Fünf weitere Umschulungskurse konnten nicht planmäßig abgeschlossen werden. Im Mai 1993. teilte das Arbeitsamt mit, daß die Fördermittel drastisch gekürzt würden und alle Verträge für Kurse gekündigt würden, die neu ab Juni 1993 beginnen sollten. Am 12.11.1993 kündigte das Arbeitsamt Frankfurt alle laufenden umschulungsverträge mit der H. Schule aus wichtigem Grund im Hinblick auf die bevorstehende Insolvenz und entzog gleichzeitig der Hierse schule und Ihrem damallgen Geschäftsführer Pietsch die Genehmigung zum Betrieb von umschulungsmaßnahmen, da die Voraussetzungen des § 34 AFG nicht mehr vorgelegen hätten. Die bis zu diesem Zeitpunkt laufenden fünf umschulungskurse wurden durch das Arbeitsamt anderen Schulen zur Weiterführung zugewiesen. Am 16.11.1993 stellte die H. Schule GmbH Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 19.11.1993 wurde sequestration angeordnet. Am 20.11.1995 wurde das Konkursverfahren eröffnet. In den von den Mitarbeitern zunächst gegen die H. Schule GmbH und später gegen den Konkursverwalter gerichteten Kündigungsschutzklagen wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigungen vom 08.12.1993 und weitere später erklärte Kündigungen nicht aufgelöst wurden.
Am 18.05.1993 wurde die Beklagte gegründet. Zu den Gründungsgesellschaftern gehörte u. a. der Schulleiter der H. schule GmbH, O. K. und H. P.. Der im Handelsregister eingetragene zweck lautet: Personal- und Organisationsentwicklung im Auftrage Dritter und alle damit in Verbindung stehenden Geschäfte. Geschäftsführer der Beklagten war bis 31.01.1996 Ha. P. Frau S. P. ist seit 17.03.1995 Geschäftsführerin. Die Beklagte ist in der Liegenschaft T. Untermieterin des gemeinnützigen schulvereins H. e.V. und anfänglich auch der H. Schule GmbH. Den zuvor von der H. schule GmbH genutzt EDV-Raum mit 16 Bildschirmausbildungsplätzen wurde von der Beklagten ab November 1993 von dem gemeinnützigen schulverein gemietet. Am 17.07.1993 erwarb die Beklagte von der H. Schule GmbH Stühle und Tische zum Preis von DM 4.400,00, sowie eine Büroeinrichtung zum Preis von DM 14.800,00. Ab Ende Juli 1993 wurde von der Beklagten ein Umschulungskurs mit 13 Teilnehmern im Auftrag der Landesversicherungsanstalt durchgeführt. Ab November 1993 begann ein vorbereitungskurs im Auftrag der LVA, der im Januar 1994 in einen umschulungskurs überging.
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen und Kläger Zahlung von Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab Oktober 1993.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Betrieb der H. Schule GmbH gem. § 613 a BGB übernommen. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte werde auch auf dem Gebiet der Umschulung tätig. Sie haben behauptet, die Beklagte habe im Februar 1993 einen Teil des Lehrbetriebs der H. Schule GmbH übernommen. Es würden in gemeinsam genutzten Räumen unterrichtet so bestehe ein gemeinsames Lehrerzimmer, gemeinsame Fachräume und eine gemeinsame Verwaltung. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, aus den personellen Verpflichtungen, dem zum verwechseln ähnlichen Firmenlogo, den gleichen Ausbildungsinhalten, dem von der Beklagten übernommenen „know how und den Beziehungen zu ...