Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche eines Flugzeugführers der Deutschen Lufthansa nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpit-Personal
Leitsatz (amtlich)
Keine ergänzende Tarifauslegung, da
- keine planwidrige Regelungslücke
- jedenfalls aber verschiedene Möglichkeiten einer Lückenschließung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Mitarbeiter des Cockpit-Personals der Deutschen Lufthansa, der wegen Flugdienstuntauglichkeit eine Übergangsversorgung-Flugdienstuntauglichkeitsrente erhält, hat nach deren Auslaufen bei Vollendung des 63. Lebensjahres keinen Anspruch auf Aufstockung der Betriebsrente nach dem TV LH-Betriebsrente bis zum Eintritt der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Normenkette
TV ÜV Cockpit 1989 §§ 5, 7
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.06.2016; Aktenzeichen 23 Ca 1411/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016, 23 Ca 1411/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Übergangsversorgung für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Renteneintritt.
Der am xx. xx. 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 12. Dezember 1970 als Flugzeugführer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. September 2000 und unterlag kraft Tarifbindung und auch aufgrund vertraglicher Bezugnahme den für das Cockpitpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträgen.
Der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal der Beklagten, gültig ab 01.07.2010, (MTV Nr. 5b, Bl. 17 f d.A.) lautet auszugsweise:
§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Nach Maßgabe der Protokollnotiz I, Ziffer 24 wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters zwischen der Vollendung des 55. und des 60.
Lebensjahres vorzeitig beendet. Eine solche vorzeitige Beendung des Arbeitsverhältnisses kann nur mit Ablauf des Monats, in dem ein weiteres Lebensjahr vollendet wird, erfolgen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08. des Jahres, welches dem Kalenderjahr des geplanten Ausscheidens vorangeht, erfolgen und kann bis dahin auch geändert werden.
...
§ 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
(a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre.
(b) Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben.
(c) Dem Mitarbeiter steht von dem Tage an, an dem die dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt wird, die Grundvergütung (§ 5 Abs. (1) a)) zu, soweit er nicht gemäß § 13 Krankenbezüge beanspruchen kann.
...
§ 24 Versorgung
(1) Das Cockpitpersonal wird für den Fall des Alters und der Invalidität wie die allgemeinen Angestellten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versichert. Der Beitragsberechnung für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist die Vergütung, für die betriebliche Altersversorgung sind die im jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag aufgeführten Vergütungsanteile zugrunde zu legen.
(2) Grundlage der Versorgung bilden die Leistungen der GRV und der betrieblichen Altersversorgung21. Die DLH trägt die Beiträge zur GRV zur Hälfte, zur betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des jeweils geltenden Versorgungstarifvertrages.
(3) Die Mitarbeiter erhalten über die Leistungen gemäß Abs. (1) und (2) hinaus, soweit die Voraussetzungen, die sich aus dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal ergeben, erfüllt sind, für die Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gemäß § 19 bzw. § 20) bis zum Einsetzen der Leistungen aus der GRV und der betrieblichen Altersversorgung eine Übergangsrente. Anspruch und Umfang richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal
21Einschließlich fortbestehender Ansprüche auf Versichertenrente gegenüber der VBL
Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal in der Neufassung vom 01. Oktober 1989 (TV ÜV 1989, Bl. 112 f d.A.) lautet auszugsweise:
§ 5
(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und ...