Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonusanspruch eines Bankangestellten. konstitutive Arbeitsvertragsregelung. Betriebsvereinbarung. Stichtag
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Bonuszahlung in einer Betriebsvereinbarung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht, darf sie 25% des Jahreseinkommens nicht übersteigen.
Orientierungssatz
1. Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrags einen Bonus für bestimmte Zeitabschnitte und verweisen sie nur hinsichtlich der Berechnungsgrundlage auf eine für Bonuszahlungen anwendbare Betriebsvereinbarung, kann hierin eine konstitutive individualrechtliche Bonusvereinbarung liegen.
2. Eine Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Bonuszahlung von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht wird, erweist sich jedenfalls dann als unwirksam, wenn die vorgesehene Bonuszahlung 25% des Jahreseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt (Übernahme vom Hessischen Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2009 - 14/18 Sa 612/09 -).
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1, § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 3 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BGB §§ 133, 157; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen 16 Ca 4494/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Dezember 2008 – 16 Ca 4494/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2007.
Dem vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 28. November / 17. Dezember 2000 (Bl. 5 – 8 d. A.) zu Grunde, in dem sich als § 4 sich folgende Regelung befand:
„Für seine Tätigkeit erhält Herr A ein Grundgehalt von
EUR 60.000,– (= DM 117.349,80) brutto p. a. |
sowie EUR 39,88 (= DM 78,–) monatlich als vermögenswirksame Leistung. Die Auszahlung des Grundgehaltes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten.
Darüber hinaus erhält Herr A auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zum Bonussystem vom 23. Oktober 1997 als freiwillige variable Vergütung einen auf das Geschäftsjahr bezogenen Bonus, der – pro rata temporis seiner Beschäftigung im jeweiligen Geschäftsjahr – im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Die Höhe der Bonuszahlung ist abhängig von einem – auf der Grundlage von Zielvereinbarungen – festgelegten Zielbonus, seiner Leistung und dem Geschäftsergebnis.
Für das erste Geschäftsjahr der Tätigkeit von Herrn A garantiert die Bank ihm eine Bonuszahlung in Höhe eines Zielbonus' von
EUR 14.000,– (= DM 27.381,62) brutto p. a., |
die im Frühjahr 2002 zur Auszahlung kommt. In den folgenden Geschäftsjahren kann der genannte Betrag entsprechend seiner Leistung und dem Ergebnis über- oder unterschritten werden.
Einzelheiten des Bonussystems können der anliegenden Broschüre entnommen werden.
Darüber hinaus erhält Herr A mit der ersten Gehaltszahlung eine Einmalzahlung in Höhe DM 7.500,– sowie nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit eine weitere Einmalzahlung in Höhe von DM 7.500,– und eine Grundgehaltsanpassung auf EUR 63.000,– (= DM 123.217,29).”
Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Bonussystems vom 23. Oktober 1997, wegen deren Inhalt auf Bl. 32 – 46 d. A. verwiesen wird (im Folgenden: „Betriebsvereinbarung 1997”), wurde im Jahre 2003 durch die zwischen der B und dem Gesamtbetriebsrat der B abgeschlossene „Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” vom 18. März 2003 abgelöst (Bl. 9 – 18 d. A., im Folgenden: „Betriebsvereinbarung 2003”). Dort ist u. a. geregelt:
„3. Bonusauszahlung
Die Bonusauszahlung steht grundsätzlich unter der Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind solche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird bzw. der tatsächliche Grund des Ausscheidens auf betriebsbedingten Gründen beruht, der Mitarbeiter aber eine Eigenkündigung vorzieht.”
Der Kläger erhielt folgende Bonuszahlungen.
Geschäftsjahr 2004: |
14.000,00 EUR |
Geschäftsjahr 2005: |
14.500,00 EUR |
Geschäftsjahr 2006: |
14.500,00 EUR |
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Bonuszahlung entsprechend den Jahren 2005 und 2006, die die Beklagte unter Hinweis auf die Stichtagsregelung in der Betriebsvereinbarung vom 13. März 2003 ablehnt.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 – 57 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien dahingehend ausgelegt, dass unabhängig von der damals gültigen Betriebsvereinb...