Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing. Unterlassung von Äußerungen. Kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen früheren Vorgesetzten auf Ausgleich des Verdienstausfalls, der durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Kein Anspruch des ehemaligen Vorgesetzten auf Unterlassung von Mobbingvorwürfen, die nur in dem gegen ihn gerichteten Prozess erhoben wurden. Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Fehlende Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz im Rechtsstreit gegen einen Vorgesetzten. Fehlende Anspruchsgrundlage auf Unterlassen von Mobbingvorwürfen bei deren ausschließlicher Geltendmachung im Rahmen eines Rechtsstreits der Parteien
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer Mobbing behauptet und daraus einen Schadensersatzanspruch herleitet, hat alle einem Beweisantritt zugänglichen Tatsachen vorzutragen, die ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren des Klägers durch den Beklagten erkennen lassen.
b) Nicht jeder Konflikt in einem Arbeitsverhältnis über die Berechtigung des Vorwurfs einer Pflichtverletzung, den Inhalt einer Abmahnung oder der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die sich als unberechtigt erweist, führen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.
c) Der Begriff des Mobbing ist zur Umschreibung von Verhaltensweisen geeignet die das Persönlichkeitsrecht verletzten. Der Begriff ersetzt aber nicht den Sachvortrag, welches systematische Verhalten zu einer Rechtsverletzung geführt hat
2. Einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der dadurch hervorgerufenen Minderung seines Erwerbseinkommens kann der Arbeitnehmer nur dann geltend machen, wenn mit dem Prozessgegner ein Vertragsverhältnis bestanden hat, was indessen nicht der Fall ist, wenn das Mobbing von einem Vorgesetzten, der nicht Arbeitgeber ist, ausgegangen sein soll.
3. Der Vorgesetzte hat seinerseits keinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, wenn dieser seine Vorwürfe nur in dem gegen ihn gerichteten Prozess erhoben hat.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 19.01.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1204/10) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2011 - 6 Ca 1204/10 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 78 %, der Beklagte 22 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Mobbings gegenüber einem ehemaligen Vorgesetzten. Er macht Verdienstausfall geltend. Der Beklagte fordert widerklagend Schadensersatz und Unterlassung.
Der Kläger arbeitete auf Grund eines auf 24 Monate befristeten Vertrages seit 01. April 2008 für die A B gegen eine Bruttomonatsvergütung von insgesamt € 6.205,00 als Vermessungsingenieur in B. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Januar 2009 verhaltensbedingt zum 31. März 2009 gekündigt. Der Kläger schloss in dem wegen dieser Kündigung bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingeleiteten Rechtsstreit (- 2 Ca 305/09) am 14. Juli 2009 einen Vergleich. Danach hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der A B aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31. März 2009 geendet. Dem Kläger wurde eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 21.200,00 brutto gezahlt (vgl. Bl. 87 der beigezogenen Akte - 2 Ca 305/09 -).
Der Beklagte war zumindest 2008/2009 Area Manager der A B in B und als solcher Vorgesetzter des Klägers.
Mit seiner am 21. Juni 2010 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz. Die Kündigung, die ihm gegenüber durch die A B erklärt wurde, habe auf Mobbing und Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten beruht. Dieser habe Behauptungen des mittlerweile verstorbenen weiteren Vorgesetzten C ungeprüft übernommen und sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte müsse ihm deshalb für die Zeit von April 2009 bis Mitte Juli 2009 die Differenz zwischen dem Entgelt, welches er bei A B erzielt hätte, und seinem Arbeitslosengeld erstatten. Ab Juli 2009 bis Dezember 2009 sei der Schaden zu erstatten, der ihm dadurch entstanden sei, dass er als Vermessungsingenieur bei seinem neuen Arbeitgeber D in F monatlich € 1.346,66 weniger verdiente.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.296,55 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 5.886,64 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Oktober 2010 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.039,98 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie widerklagend
1. den Kläger unter Androhung eines Ordn...