Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Leitsatz (amtlich)
Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu beanstanden. Führendes Verfahren zu den nachfolgenden jeweils am gleichen Tag entschiedenen Parallelverfahren: - 10 Sa 759/18 - 10 Sa 760/18 - 10 Sa 761/18 - 10 Sa 762/18 - 10 Sa 763/18 - 10 Sa 764/18 - 10 Sa 765/18 - 10 Sa 766/18
Normenkette
SokaSiG § 7 Abs. 1; VTV-Bau §§ 15, 18; ZPO § 263
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 29.03.2018; Aktenzeichen 10 Ca 614/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2018 - 10 Ca 614/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der deutschen Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von 1.437,94 Euro in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um selbst gemeldete Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 in Höhe von 1.199,44 Euro sowie für Angestellte in dem gleichen Zeitraum in Höhe von 238,50 Euro.
Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Baubetrieb, in dem Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbracht worden sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) des VTV vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a 15. Juli 2008) sowie vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 2. Juli 2010) unwirksam sind. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag (10 ABR 48/15,AP Nr. 36 zu § 5 TVG) hat es entschieden, dass die AVE vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) unwirksam ist. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE vom 3. Mai 2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4) und vom 29. Mai 2013 (BAnz. AT 7. Juni 2013 B5) unwirksam sind.
Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: SokaSiG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten.
Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschlussverfahren mit Wirkung "inter omnes" nach § 98 Abs. 4 ArbGG entschieden, dass die AVE vom 6. Juli 2015 wirksam ist (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris).
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beklagte zur Beitragszahlung verpflichtet sei. Er stütze sich auf das nunmehr in Kraft getretene SokaSiG. Das SokaSiG halte einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Forderung verweist der Kläger auf die Anlage zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 (Bl. 12 der Akte).
Am 16. November 2017 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden einen Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen den der Beklagte am 21. November 2017 Einspruch eingelegt hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2018 hat der Kläger die Klageforderung in Bezug auf die Angestelltenbeiträge Februar und März 2017 teilweise zurückgenommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. November 2017 in Höhe von 1.278,94 Euro aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Die Klage sei bereits nicht schlüssig. Das SokaSiG verstoße gegen das Verbot einer echten Rückwirkung.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 29. März 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet, da der Beklagte einen Fliesenlegerbetrieb unterhalte. An den VTV sei der Beklagte nach § 7 SokaSiG gebunden, Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Gesetzes bestünden nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl 17 - 20 der Akte.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 7. Juni 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 11. Juni 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 3. August 2018 bei dem Berufungsgericht eingegangen.
In der Berufungsinstanz trägt der Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, d...