Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegeld. negative Anpassung
Leitsatz (amtlich)
Die „Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen” zwischen der BfG und der HBV erlaubt nicht, bei der turnusmäßigen Neuberechnung die Zusatzversorgungsleistungen unter den erstmalsgezahlten Betrag zu senken.
Normenkette
BetrAVG §§ 16, 5 I, § 17 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen 11 Ca 637/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Mai 1996-11 Ca 637/96 – wird zurückgewiesen unter Neufassung des Urteils:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.979.94 DM nebst 4 % Zinsen aus den sich aus 4.494.69 DM ergehenden Nettobetrag seit dem 18.11.1995, aus 2.996.46 DM seit dem 30.05.1996 und aus jeweils 499,41 DM jeweils ab dem Monatsersten der Monate Mai 1996 bis November 1997 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, ab 1. Dezember 1997 monatlich am Monatsersten 791.31 DM an die Klägerin zu zahlen.
3. Im übrigen -hinsichtlich weiterer Zinsen- wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die tarifliche zusatzversorgungsleistung an die Klägerin verringern darf entsprechend den Veränderungen von Bemessungsfaktoren seit der erstmaligen Festsetzung.
Die am 21. Mai 1930 geborene Klägerin stand vom 01. Oktober 1953 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. Mai 1990 in den Diensten der Beklagten.
Die Beklagte schloß am 18. Oktober 1976 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, deren Mitglied die Klägerin ist, eine „Tarifvereinbarung über zusatzversorgungsleistungen” (im folgenden:
Tarifvereinbarung), in deren „Präambel” heißt es:
„Mit der „Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen” haben die Tarifvertragsparteien eine Regelung geschaffen, die die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Beamten-Versicherungs-Verein des deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BW) wirksam ergänzt, insgesamt ist damit beim Eintritt in den Ruhestand nach einer entsprechenden Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Gesamtversorgung in Höhe des Nettoeinkommens erreichbar….
Auch die Versorgungsleistungen an die Rentner werden durch eine über die gesetzliche überprüfungsverpflichtung hinausgehende Regelung laufend an die Tarifentwicklung angepaßt.”
Die Höhe der zusatzversorgungsleistungen (Ziff. 6 der Tarjfvereinbarung Zusatzversorgungsleistungen) ist begrenzt auf 75 % des Versorgungsfähigen Einkommens, höchstens 100 % des Nettoeinkommens unter Anrechnung der sozialrente, Leistungen des Beamten-Versicherungs-Vereins und sonstigen Versorgungsleistungen, die nicht überwiegend auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.
Das Nettoeinkommen ist nach dem zuletzt bezogenen regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen fiktiv zu berechnen unter Zugrundelegung einer einheitlichen Steuerklasse und eines einheitlichen durchschnittlichen Beitragssatzes zur Sozialversicherung.
über die Ziff. 7 („Anpassung”) der Tarifvereinbarung ist es zum Streit gekommen. Diese lautet seit der Neufassung durch die Tarifvertragsparteien vom 17. Dezember 1986 mit Wirkung ab 01. Januar 1986:
„7.1 Der Arbeitgeber nimmt die Anpassung gemäß den nachfolgenden Ziffern 7.2 und 7.3 zum 01.02.1989 vor und alsdann in Abständen von 3 Jahren.
7.2 Haben sich die monatlichen Gehälter nach Eintritt des Versorgungsfalles durch Tarifvereinbarungen geändert, wird bei dem Versorgungsfähigen Einkommen gemäß Ziffer 5. der DM-Betrag aus dieser Gehaltsveränderung berücksichtigt und zusatzversorgungsleistung entsprechend neu berechnet. Die Zusatzversorgungsletstung wird ferner neu berechnet, wenn sich die anrechenbaren Bezüge gemäß Ziffer 6.2 nach Eintritt des Versorgungsfalles geändert haben.
7.3 Hat sich das Versorgungsfähige Einkommen geändert, so wird das Nettoeinkommen gemäß Ziff. 6.2.4 neu berechnet. Dabei wird bei dem monatlichen Bruttoeinkommen (Ziffer 6.2.4) die Gehaltsveränderung gemäß Ziffer 7.2 berücksichtigt. Haben sich die gesetzlichen Abgaben gemäß Ziffer 6.2.4 geändert, wird das Nettoeinkommen ebenfalls neu berechnet.”
Zuvor war eine Anpassung und Neuberechnung bei jeder Veränderung der Gehälter durch Tarifvereinbarung und Veränderung der gesetzlichen Abgaben vorgesehen.
Die Beklagte zahlte der Klägerin im Anschluß an die Überbrückungsgehälter ab 01. September 1990 monatlich DM 791,31 gemäß der Tarifvereinbarung über zusatzversorgungsleistungen (vgl. die Berechnung Bl. 17 d.A.). Nach der turnusgemäßen Neuberechnung zahlte die Beklagte der Klägerin ab 01. Februar 1992 DM 813,58 monatlich (vgl. Bl. 136,137 d.A.).
Im Jahr 1995 errechnete die Beklagte für die zeit ab 01.02.1995 eine monatliche Leistung von DM 291,90 (Bl. 134, 135 d.A.), in der zeit zwischen Mai 1992 und Februar 1995 war das den Tarifgehältern folgende Versorgungsfähige Einkommen um fast DM 40,00 geringer angestiegen als die anrechenbaren Renten. Die Erhöhung des Versorg...