Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaub. Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Der gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien) gerichtete tarifvertragliche Entschädigungsanspruch des baugewerblichen Arbeitnehmers nach § 8 Ziff. 10 BRTV/Bau (juris: BauRTV) entsteht mit dem Verfall der Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche als neuer eigenständiger, auf ein Kalenderjahr befristeter Anspruch. Seine Erfüllung muß innerhalb des betreffenden Kalenderjahres von der Kasse verlangt werden.
Normenkette
TVG TVe: Bau § 1; BRTV/Bau § 8 Ziff. 10
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 24.05.1994; Aktenzeichen 2 Ca 3930/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom24. Mai 1994 – 2 Ca 3930/93 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Entschädigung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers.
Der am 22.06.1930 geborene Kläger war bis zum 10.01.1991 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes beschäftigt und anschließend arbeitslos. Der in seiner Lohnnachweiskarte für 1991 aus dem Jahre 1990 übertragene Urlaubsanspruch von 9 Tagen und 5 Tagen Zusatzurlaub mit einem Entgeltbetrag von 1.975,42 DM wurde ihm seitens seines letzten Arbeitgebers ebensowenig gewährt wie Urlaub und Urlaubsentgelt für 1991. Mit Schreiben vom 08.04.1991 (Bl. 10 d. A.) beantragte der Kläger beim Beklagten, einer gem. den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvorschriften des Baugewerbes gebildeten gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der u. a. die Aufgabe hat, die Auszahlung des den Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes zu sichern, unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit seit 11.01.1991 Urlaubsentgelt für die Jahre 1989, 1990 und Januar 1991. Nach Beginn seines Rentenbezuges am 01.12.1991 beantragte der Kläger beim Beklagten mit weiterem Schreiben vom 21.01.1992 (Bl. 11 d. A.) Zahlung von Urlaubsentgelt für die Zeit vom 01.01.1991 bis 10.01.1991. Mit Schreiben vom 28.01.1992 (Bl. 12 d. A.) erwiderte der Beklagte unter Verweis auf ein beiliegendes Informationsblatt, für die Zahlung des Urlaubsentgeltanspruchs 1991 sei der letzte Bauarbeitgeber bis zum 31.12.1992 zuständig. Eine Entschädigung für noch offene Urlaubsansprüche aus dem Jahre 1992 könne durch ihn erst 1993 erfolgen und sei in diesem Jahre geltend zu machen. Ferner wies der Beklagte darauf hin, daß ein etwaiger Urlaubsanspruch bzw. Restanspruch aus 1990 durch ihn, den Beklagten, ausschließlich im Jahre 1992 entschädigt werde. Ggf. sei ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.1992 an ihn zu stellen. Mit Schreiben vom 06.05.1993 (Bl. 5 d. h.) beantragte der Kläger unter Vorlage der von seinem letzten Arbeitgeber ausgefüllten Lohnnachweiskarten für 1990 und 1991 Zahlung des restlichen Urlaubsgeldes. Für 1991 zahlte der Beklagte, für 1990 lehnte er die Zahlung mit der Begründung ab, die Antragsfrist sei abgelaufen.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Zahlung des sich aus seiner Lohnnachweiskarte ergebenden restlichen Urlaubsentgelts für 1990 in Höhe von 1.975,42 DM.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei, da der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei, zur Zahlung verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 1.975,42 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, das Schreiben vom 08.04.1991 sei keine wirksame Geltendmachung, da damals der Entschädigungsanspruch noch nicht fällig gewesen sei. Der Antrag vom 06.05.1993 sei verspätet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.05.1994 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 56 – 59 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 01.07.1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 01.08.1994 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.08.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, wonach das Schreiben des Klägers vom 08.04.1991 nicht geeignet gewesen sei, den tarifvertraglich normierten Entschädigungsanspruch fristgerecht geltend zu machen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24.05.1994, Az.: 2 Ca 3930/93, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 ...