Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenshaftung des Arbeitnehmers im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Es handelt sich um einen Fall der Schadenshaftung im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit, bei dem zwar der Schaden seitens des Arbeitnehmers grob fahrlässig verursacht, jedoch – auf Grund der Besonderheit des Sachverhaltes – eine Haftungsbegrenzung auf den Umfang der Selbstbeteiligung einer vom Arbeitgeber abzuschliessenden Kasko-Versicherung bejaht worden ist im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1987, Az. 8 AZR 66/82 = AP Nr 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers 8 AZR 332/82, 8 AZR 524/82 = AP Nr 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und 8 AZR 590/82)
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 27.09.1988; Aktenzeichen 4 Ca 208/87) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 27. September 1988 – Az.: 4 Ca 208/87 – dahin geändert, daß der Beklagte zur Zahlung weiterer 650,– DM (i.W.: sechshundertfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1987 verurteilt wird.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 93,7 % der Klägerin und zu 6,3 % dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 10.368,– DM festgesetzt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein in 6 … G. ansässiges Taxi- und Minicar-Unternehmen, welches sein Gewerbe im Durchschnitt mit ca. 25 Kraftfahrzeugen, darunter überwiegend Leasing-Fahrzeuge, betreibt. Sie nimmt den am 08.05.1965 geborenen und aus der T. stammenden Beklagten, welcher inzwischen bei der Fa. G. H. als Lagerarbeiter tätig ist, wegen der Beschädigung eines Betriebsfahrzeuges auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit von März 1987 bis Ende Juli 1987 als Aushilfsfahrer beschäftigt und jeweils in der Nachtschicht sowie im Juli 1987 ständig mit einem im Nov. des Vorjahres zugelassenen VW Golf – amtliches Kennzeichen: G. – X. 1 – zu Personentransporten eingesetzt. Sein monatlicher Verdienst aus dieser Tätigkeit belief sich auf durchschnittlich ca. 180,– DM je abgerechneten Kalendermonat; die Sondererlaubnis zur Personenbeförderung war ihm seit dem 20.02.1987 erteilt.
In der Nacht vom 17. auf 18.07.1987 befuhr der Beklagte gegen 2.45 Uhr mit dem vorerwähnten PKW VW Golf die vierspurige Straße B. 3 a von G. in Richtung M., um vier Fahrgäste, darunter die Zeuginnen S. und M. K. sowie A. G. – nach M. zu befördern. Am Ausbauende „S.” der Strecke prallte der PKW im Kurveneingang gegen die linksseitige Leitplanke und wurde ca. 40 Meter weiter gegen die rechte Leitplanke geschleudert. Bereits vor dem Kurveneingang ist dort durch Verkehrszeichen 274 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h angeordnet und durch verschiedene Blinklichter bzw. Überleitungstafeln auf die Straßenveränderung hingewiesen. Wegen der weiteren Beschreibung der Unfallstelle und wegen des Unfallhergangs wird im übrigen auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft G. – Az.: 12 Js 128010/87 (auszugsweise Bl. 5–9 der Prozeßakten) – Bezug genommen.
Durch diesen Unfall entstand an dem PKW gemäß dem Gutachten des D. C. vom 21.06.1988 (Hülle Bl. 82 d. A.) min Sachschaden von 18.951,21 DM (ohne MWSt). Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrug 9.912,28 DM (ohne MWSt), sein Restwert wurde vom Sachverständigen mit 400,– DM veranschlagt. Der Beklagte blieb bei dem Unfall unverletzt, die von ihm beförderten Fahrgäste erlitten z. T. leichte Prellungen. Eigentümerin des Fahrzeuges war im Unfallzeitpunkt die V. -L., während die Klägerin das Fahrzeug aufgrund eines mit ihr abgeschlossenen Leasing-Vertrages vom 08.12.1986 (Bl. 52/53, 55–58 d. A.) nutzte. Eine Vollkasko-Versicherung war für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.
Aufgrund der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vorgebrachten Behauptung des Beklagten, daß die Bremsen des Fahrzeugs plötzlich versagt hätten, ließ die Klägerin die Bremsanlage des verunfallten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen untersuchen; hierfür wurde sie mit Kosten in Höhe von 198,75 DM (ohne MWSt) belastet (Bl. 19 d. A.), auf das diesbezügliche Gutachten des D. G. vom 13.08.1987 (Bl. 21 d. A.) wird verwiesen.
Der vorbezeichnete Leasing-Vertrag wurde auf Antrag der Klägerin vorzeitig zum 23.07.1987 beendet (Bl. 77, 90, 93 d. A.); hierzu berechnete die V.-L. der Klägerin mit Schreiben vom 24.07.1987 (Bl. 20 d. A.) bzw. vom 04.08.1987 (Bl. 92/93 d.A.) wegen der Vertragsauflösung einen restlichen Forderungsbetrag von 10.768,– DM (ohne USt). Das Fahrzeug wurde sodann von der V. … gemäß Abrechnung vom 04.08.1987 (Bl. 91 d. A.) an die Fa. V. in 6. P. als zuständigen Zwischenhändler zum Preise von 10.768,– DM verkauft. Die Klägerin selbst zah...