Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösende Bedingung. Entzug einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis
Normenkette
MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 3
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 03.12.1996; Aktenzeichen 5 Ca 488/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 3.12.1996 – 5 Ca 488/96 – teilweise abgeändert.
Das Versäuanisurteil des Arbeitsgerichts Giezßen vom 24.09.1996 – 5 Ca 488/96 – wird aufgehoben und festgstellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch den Entzug der Einsatzgenehmigung gemäß Schreiben der … vom 9.07.1996 noch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 10.7. zum 31.08.1996 aufgelost worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklegte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen. Dirch durch seine Säumnis am 24.09-96 entstandenen Kosten trägt der Klager allein.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der am 20.06.1945 geborene und geschiedene Kläger ist seit 1990 im Munitionsaußenlager … der … als Wachmann/Hundeführer beschäftigt. Nach vorangegangener Tätigkeit für die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ist er seit 30.04.1994 bei dieser im Arbeitsverhältnis und verdiente zuletzt monatlich DM 3.500,00 brutto. Die Beklagte ist mit ihren Mitarbeitern aufgrund eines Bewachungsvertrages mit der … in dem genannten Objekt tätig. Zivile Wachpersonen bedürfen zur Ausübung ihres Dienstes nach Nr. 13 der Ausführungsbestimmungen zum unmittelbaren Zangsgesetz Bundeswehr (AB-UZwGBw) eines Sonder- und Waffenausweises der jeweiligen Standortverwaltung. Die … als Auftraggeber ist auf Antrag des Nutznießers, des jewelligen Kasernenkommandanten berechtigt, über die zuständige Standortverwaltung durch Entzug des Sonder- und Waffenausweises die Ablösung einer zivilen Wachperson der Beklagten zu verlangen. Zwischen den Parteien gilt kraft Altgemeinverbindlichkeitserklärung der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 29.10.1992, gemäß dessen § 3 Buchstabe B 1 d) das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet, wenn die Erlaubnisbehörde die Zustimmung zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigert oder entzieht.
Die von den Wachleuten der Beklagten eingesetzten Diensthunde bedürfen einer entsprechenden Ausbildung und Prüfung gemäß der „Prüfungsordnung für Diensthunde im Wachdienst der Bundeswehr” (DPOBw). Wegen der Erfordernisse im einzelnen wird ergänzend auf die Anlage 6 zum Bewachungsvertrag der Beklagten Bezug genommen (Bl. 118 – 120 d.A.). Nachdem der Kläger mit seinen Diensthunden … und … am 03.11.1994 bzw. 15.11.1995 (Bl. 86 f. d.A.) bestanden hatte, wurde ihm am 02.01.1996 ein noch nicht zwei Jahre alter neuer Hund … zugewiesen. Während der anschließenden Ausbildung des Klägers und seines Diensthundes als Team wurde durch den Ausbildungsleiter der Beklagten am 25.04.1996 vermerkt, daß die Teamleistungen den Anforderungen entsprochen habe und am 26.06.1996, daß nach Übungswiederholung die Ausbildung ebenfalls den Anforderungen entsprochen habe (Bl. 144 f. d.A.). Vor Ablegung der erforderlichen Hauptprüfung in der … in … wurde der Kläger am 04.07.1996 gegen 12.00 Uhr nach einem Dienstbeginn um 8.00 Uhr mit zweistündiger Torwache und einer anschließenden Stunde Wachbereitschaft von seiner sich daran anschließenden Streife abberufen und einem zuvor nicht angekündigten Test unterzogen. Dieser verlief mangelhaft (Ausbildungsnachweis Bl. 145 d.A.). Noch am selben Tage stellte der Kasernenkommandant … den Sonder- und Waffenausweis des Klägers sicher und verlangte von der zuständigen Standortverwaltung … deren Entzug. Diese verlangte am 09.07.1996 von der Beklagten, den Kläger nicht weiter als zivile Wachperson im fraglichen Munitionsaußenlager einzusetzen. Zwei andere am 28./29.06.1995 offiziell nach der DPOBw geprüften Teams, die nicht bestanden hatten, wurde von der Standortverwaltung … demgegenüber die Erlaubnis nach dem UZwGBw nicht entzogen. Mit Schreiben vom 10.07.1996 (Bl. 3 f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 3 Buchstabe B 1 d) des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 29.10.1992 beendet sei. Hilfsweise kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.08.1996. Der Kläger ist mangels eines Führerscheins nicht in der Lage, die Arbeit an einem der zivilen Bewachungsobjekte der Beklagten im Raum … bzw… aufzunehmen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die auflösende Bedingung des § 3 Buchstabe B 1 d) des MTV Bewachungsgewerbe rechtsunwirksam sei, da er gegen zwingendes Kündigungsschutzrecht verstoße, insbesondere wenn man nicht auf einen rechtskräftigen Entzug der erforderlichen Erlaubnis abstelle. Die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung hat er für sozialwidrig gehalten.
Da der Kläger im Termin vom 24.09.1996 nicht vertre...