Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung einer Bonuszahlung für Bankmitarbeiter. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.09.2010, 7 Sa 2082/09, das vollständig dokumentiert ist. Verbindlichkeit einer vorläufigen Bonuszusage
Leitsatz (redaktionell)
Auch nach einer eigenen ausdrücklich vorläufigen Festsetzung des Jahresbonus kann der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen den Bonus unter Berücksichtigung der Ertragslage später endgültig abweichend festsetzen.
Normenkette
BGB §§ 611, 315, 611 Abs. 1, §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 14 Ca 8942/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 – Az. 14 Ca 8942/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung.
Der am xxx geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. November 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 97 – 100 d.A. verwiesen wird, seit dem 01. März 2004 als „Senior Salesman” im Bereich „Investor Solutions Group” der Investmentsparte (A) der B (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin”) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist inzwischen auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen.
Der Arbeitsvertrag enthält unter „2. Bezüge” folgende Regelung:
„Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:
Gehalt
Ein Bruttomonatsgehalt von EUR 6.920,00 brutto.
[…]
Variable Vergütung
Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage des Corporate & Markets Geschäftes der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird.
[…]”
Unter „11. Sonstige Vereinbarungen” befindet sich folgende Regelung:
„Bis zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung beträgt die zusätzliche Vergütung nach Ziffer 2b dieses Vertrags mindestens 2 Monatsgehälter. […]”
Der Kläger erzielte im Jahre 2008 für die Rechtsvorgängerin mit dem Vertrieb von Handelsstrategien und strukturierten Produkten Einkünfte in Höhe von ca. 13,5 Mio. EUR.
Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der Rechtsvorgängerin die Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. EUR für das Geschäftsjahr 2008 für den Bereich A erörtert, um die Mitarbeiterstabilität aufrecht zu erhalten. Am 18. August 2008 teilte das Vorstandsmitglied C den Mitarbeitern des „A-Frontoffice” die Bildung des Bonuspools mit.
Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 (Bl. 45 d.A.) wurde u.a. dem Kläger seitens der Rechtsvorgängerin mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Vergabe der Boni am Freitag, dem 19. Dezember 2008 erfolgen werde.
Am 28. Oktober stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet, in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, „dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exklusive A Frontoffice) zugesagt habe”. Wegen des übrigen Wortlauts wird auf Bl. 105 d.A. verwiesen.
Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger folgenden „Bonusbrief” (Bl. 34 d.A.):
„[…]
Wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von Ziffer 2b) i.V.m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von EUR 375.000,00 brutto festgesetzt wurde.
Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von A zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d.h. die Ergebnissituation in A sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn C durchgeführt. Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden, behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren.
Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres Arbeitsvertrages.
Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2009.
[…]”
Mit einer englischsprachigen E-Mail vom 18. Februar 2009 (Bl. 129 d.A.) an den Verteiler „A Global Personnel” teilte die Rechtsvorgängerin u.a. mit, dass die Mitarbeiter des A Front Office, denen eine vorläufige Bonusfestsetzung mitgeteilt wurde, eine um 90% gekürzte Zahlung ...