Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bau TVe
Leitsatz (amtlich)
Das Abfräsen der Asphaltschicht einer Straße ist keine Abbrucharbeit, sondern eine sonstige bauliche Leistung iSv § 1 Abs. 2 VTV
Normenkette
TVG TVe: Bau § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 24.04.2002; Aktenzeichen 8 Ca 3415/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers werden dieUrteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. April 2001 – 8 Ca 3415/00 und 8 Ca 2251/00 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 26.793,87 (i.W. Sechsundzwanzigtausendsiebenhundertdreiundneunzig 87/100 Euro) zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten der verbundenen Rechtsstreite zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zwei vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Zahlungsansprüche des Klägers nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juni 1999 bis Oktober 1999 sowie April bis August 2000.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Beklagte, der nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des Baugewerbes ist, unterhält seit Betriebsgründung im Jahre 1995 einen Betrieb, in dem von den Arbeitnehmern unter Einsatz von Asphalttiefenfräsen mit Fräswalzenbreiten bis zu einem Meter und einer Frästiefe bis zu 32 cm überwiegend Asphaltschichten von Straßen in Gänze oder teilweise abgefräst werden. Die Abtragung der unter der Asphaltfläche liegenden Frostschutzschicht wird nicht vom Betrieb des Beklagten sondern von anderen Unternehmen mittels Baggern durchgeführt. Am anschließenden Neuaufbau der Straße ist der Beklagte nicht beteiligt.
Der Kläger hat in beiden von dem Arbeitsgericht getrennt geführten Rechtsstreiten die Ansicht vertreten, beim Betrieb des Beklagten handele es sich im Klagezeitraum um einen baugewerblichen im tariflichen Sinne, weil das Abfräsen von Straßen- und Betonbelägen eine bauliche Leistung sei. Als Abbrucharbeiten könnten derartige, Arbeiten nicht eingeordnet werden, weil die Eigenschaft der Straße nicht angetastet werde. Entsprechende schulde der Beklagte zum einen die nach Überweisungen von Erstattungsbeträgen zugunsten des Beklagtenkontos noch ausstehenden vollen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für Juli bis September 1999 und April 2000, sowie Restbeiträge für Oktober 1999 und Mai 2000 in Höhe von DM 31.465,76. die Angestelltenbeiträge für Juni bis Oktober 1999 sowie April und Mai 2000 in Höhe von DM 425,95 (zusammen DM 31.891,71), ferner die vollen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juni und August 2000 und einen Restbetrag für Juli 2000 (DM 20.329,99), schließlich die Beiträge für Angestellte für die Monate Juni bis August 2000 in Höhe von DM 182,55 (zusammen DM 20.512,54).
Der Kläger hat in dem Rechtsstreit 8 Ca 2251/00 beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 31.891,71 zuzahlen,
und in dem Rechtsstreit 8 Ca 3415/00 beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 20.512,54 zu zahlen.
Der Beklagte hat jeweils beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, er schulde die verlangten Beiträge deshalb nicht, weil es sich bei den von seinem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Arbeiten um Abbrucharbeiten handele und sein Betrieb deshalb von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge ausgenommen sei. Auf den Gesamtabbau von Straßen entfielen 70 % der Arbeitszeit, während das teilweise Abfräsen von Asphaltbelägen 30 % der Gesamtarbeitszeit ausmache.
Das Arbeitsgericht hat mit seinen Urteilen vom 24.04.2001 beide Klagen abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Tatbestände und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile (Bl. 37–44 u. Bl. 25 – 32 der mitverbundenen Akte 16 Sa 1128/01) Bezug genommen.
Gegen beide Urteile hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14.01.2002 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er vertritt weiterhin die Ansicht, der Beklagte sei zu den tarifvertraglich normierten Beitragszahlungen verpflichtet. Bei den vom Beklagten durchgeführten Fräsarbeiten handele es sich um Vorbereitungsarbeiten für den Straßenbau, es würden nur Asphalt- und Betonfräsarbeiten im Rahmen von Straßenbauarbeiten ausgeführt. Das Abfräsen sei eine Tätigkeit, die zur Reparatur von Straßen erforderlich sei. Schon deshalb könne es sich nicht um Abbrucharbeiten handeln. Genau dieses habe im Übrigen das Arbeitsgericht München in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Gemeinnützigen Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes durch Urteil vom 10.07.2001 festgestellt.
Der Kläger beantragt nach Verbindung der Rechtsstreite,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24.04.2001 – 8 Ca 2251/00 – wird abgeändert;
- der Beklagte ...