Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine „Ablehnung” von einzelnen am Personalratsbeschluß über eine beantragte Zustimmung zur Kündigung beteiligten Personalratsmitgliedern findet (jedenfalls; im Nachhinein) nicht statt.
2. Ein Auflösungsantrag ist allemal dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer ehrenrührige Vorwürfe gegen einen Dienstvorgesetzten aufrechterhält, die der Arbeitgeber geprüft, als unrichtig erkannt und so gegenüber dem Arbeitnehmer auch beschieden hat.
Normenkette
ZPO § 42
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 23.12.1982; Aktenzeichen 1 Ca 495/82) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 23.12.1982 – 1 Ca 495/82 – teilweise abgeändert und im Urteilsausspruch wie folgt neu gefaßt:
Es bleibt festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes mit Schreiben vom 24.06, 1982, zugegangen am 29.06.1982, nicht aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird zum 31.12.1982, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 55.000,– DM aufgelöst.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben,
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 10.000,– DM neu festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben im Parallelverfahren 12 Sa 676/84 über die Wirksamkeit der vom beklagten Land am 2.4.1982 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger gestritten. Wegen des dort am 13.9.1984 ergangenen, dem Kläger günstigen Urteils der erkennenden Kammer wird auf Bl. 404 – 409 d.A. Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren geht der Streit um die Sozialwidrigkeit der weiteren, gegenüber dem Kläger vorsorglich mit Schreiben des beklagten Landes vom 24.6.1982, dem Kläger zugegangen am 29.6.1982, zum 31.12.1982 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 65 – 73 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem gegen diese zweite Kündigung gerichteten Feststellungsantrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben und den Streitwert auf 15.000,– DM festgesetzt. Wegen der hierfür gegebenen Begründung des Ersgerichts wird auf Bl. 73 – 81 d.A. verwiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt das beklagte Land in erster Linie sein auf Klageabweisung gerichtetes Prozeßziel weiter und begehrt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1982. Es rügt, das Arbeitsgericht habe die dem Kläger vorgeworfenen Vertragsverletzungen in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend gewürdigt und – entsprechend ihrem Gesamtgewicht – gewertet. Wegen der unterbliebenen Beweisaufnahme sei der Prozeßstoff nur unangemessen aufgearbeitet. Auch sei der vom Kläger unbegründet aufrechterhaltene Korruptionsvorwurf gegenüber dem Dienststellenleiter nicht ausreichend gewichtet worden. Gleiches gelte von den Gründen, die zu drei Abmahnungen für den Kläger geführt hätten.
Seinen vorsorglichen Auflösungsantrag stützt das beklagte Land zum einen darauf, daß der Kläger nach wie vor seine Vorwürfe gegen den Dienststellenleiter N. in der Öffentlichkeit erhebe, obwohl sie vom H. M. d. F. geprüft und … für unbegründet befunden seien. Der Kläger sei darüber mit Erlaß vom 25.2.1982 (Bl. 13 – 15 d.A.) in Beantwortung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde und seiner Petition an den H. Landtag auch ausführlich unterrichtet worden. Durch seine an öffentliche Medien gegebenen Informationen habe er ferner mit dazu Beigetragen, daß er nicht – entsprechend einem Vergleichsvorschlag der Kammer – an ein anderes Staatliches Hochschulbauamt bzw. zum Regierungspräsidenten (Bauaufsicht) in K. habe versetzt werden können, nachdem sich die jeweils aufnehmenden Personalräte geweigert hätten, seiner Versetzung zuzustimmen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen. Gegen die Kündigung und gegen den Hilfsantrag macht er vorab geltend, der Personalrat sei an der streitigen Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt und insbesondere der Kündigungssachverhalt nicht mit dem zwischenzeitlich neu gewählten Personalrat erneut erörtert worden. Gegenüber dem Hilfsantrag des beklagten Landes wendet er ein, der „wahre” Kündigungsgrund sei seine ständige Kritik an der gesetzwidrigen Planung und Bauausführung insbesondere im Hochschulneubaugrogramm „Lahnberge” gewesen. Er sei deshalb einer „regelrechten Treibjagd” insbesondere durch leitende Beamte der OFD F. ausgesetzt gewesen. Immerhin habe der mit der Sache befaßte Bundesrechnungshof gemeint, daß jedenfalls die „größten und wesentlichsten Mängel nicht fahrlässig sondern vorsätzlich herbeigeführt” seien (Bl. 254 d.A.). Daß andere Personalräte seiner Versetzung nicht zugestimmt hätten, habe seinen Grund in einseitig negativen Vorabinformationen der ÖTV-Mitglieder des Personalrats seiner Dienst stelle. Die über die ...