Revision zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Urlaubsansprüchen im Konkurs
Leitsatz (amtlich)
1. Zahlt die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld, weil die Arbeitnehmer kein Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld erhalten haben und erfüllt der Konkursverwalter diese auf die Übergegangenen Ansprüche, so erfüllt er damit die Ansprüche auf Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsgeld, so daß ihm Erstattungsansprüche gegen die Urlaubskasse zustehen (Abgrenzung zu BAG AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausgleichskasse).
2. Gegenüber diesen Erstattungsansprüchen kann die Urlaubskasse mit Beitragsansprüchen aufrechnen.
Entgegen BAG (AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtung) steht der Aufrechnung § 55 I Abs. 1 Ziffer 1 Ko nicht entgegen, da die Aufrechnungsforderung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits bedingt bestanden hat (§ 54 Abs. 1 KO)
Normenkette
Verfahrens-TV §§ 7, 12 Abs. 3; AFG §§ 140-141; KO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.05.1987; Aktenzeichen 5 Ca 3757/86) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14.5.1987 – 5 Ca 3757/86 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.867,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 14.4.1986 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten
Des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts T. vom 21.2.1977 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. L. R. Bauunternehmung und Betonwerke KG bestellt worden.
Die Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) u.a. Arbeitgebern vorgelegte Urlaubsbeträge erstattet.
§ 2 Abschn. II Nr. 4 des Verfahrens-TV vom 12.11.1960 i.d.F. vom 15.12.1976 lautet:
Die Erstattung der vom Arbeitgeber vorgelegten Urlaubsentgeltbeträge (das ist Urlaubsentgelt aus Bruttolohn, Resturlaubsentgelt, Ausgleichbeträge und das zusätzlichen Urlaubsgeld) und des Ausgleichs von 37 v. H. für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen erfolgt durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse … über die Bank oder Sparkasse, mit der der Arbeitgeber in Geschäftsverbindung steht (Hausbank) gegen Quittung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber meldet dabei auf einem Formblatt die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsentgeltbeträge unter Angabe seiner Betriebskontonummer und gleichzeitiger Beifügung der Einlösungsscheine aus den Lohnnachweiskarten der Arbeitnehmer. Die Anmeldung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Bei Konkurseröffnung waren Ansprüche der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld für die Dauer gewährten Urlaubs offen.
Das Arbeitsamt meldete diese auf sie übergegangene Forderung als Konkursforderung zur Konkurstabelle an. Der Kläger erfüllt diese Forderung aus der Konkursmasse in voller Höhe. Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers F. (917,08 DM) und der Auszubildenden (2.541,54 DM) befriedigte der Kläger durch direkte Zahlungen an die jeweiligen Personen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung verauslagten Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes nach dem Verfahrens-TV.
Unter dem 19.3.1986 mahnte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.4.1986.
Durch Teilvergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung der Erstattungsbeträge, die den Arbeitnehmer F. und die Auszubildenden betrafen, insgesamt in Höhe von 3.458,62 DM. Der Kläger hat geltend gemacht, die Forderungen der Arbeitnehmer, gerichtet auf Zahlung von Urlaubsbeträgen i.S. des § 2 Abschn. II Nr. 4 Verfahrens-TV seien mit Leistungen des Kurzarbeitergeldes gem. § 141 m AFG auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. … Mit Zahlung des Klägers an die BfA sei die Erfüllung des originären Anspruchs der Arbeitnehmer eingetreten. Damit sei auch das Tatbestandsmerkmal der „Vorlage” i.S. des § 2 Abschn. II Nr. 4 Verfahrens-TV gegeben. Auch das Tatbestandsmerkmal der Auszahlung der Urlaubsbeträge an die Arbeitnehmer sei gegeben, nämlich aufgrund der Zahlung des Konkursausfallgeldes durch die BfA. Der Verfahrens-Tarifvertrag schreibe nicht vor, daß die Auszahlung direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgen müsse; es könne mithin auch eine dritte Stelle auszahlen. Eine Aufrechnung mit rückständigen Beitragsforderungen sei nicht möglich, da der Anspruch auf Erstattung nach Konkurseröffnung, der Beitragsanspruch bereits vor Konkurseröffnung entstanden sei, so daß § 55 Abs. 1 Ziff. 1 KO zur Anwendung komme. Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, auf die Beklagte entfalle nur ein Sozialkassenanteil von 56,756 %, daher könne sie allenfalls mit einem rückständigen Sozialkassenbeitrag von 59.646,82 DM aufrechnen. § 12 Abs. 3 des Verfahrens-TV widerspreche den Rech...