keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich. Bautarifvertrag. Gleisbau
Leitsatz (amtlich)
Die Montage von in Einzelteilen an die Baustelle gelieferter Gleisweichenteile zu Gleisweichen zum anschließenden Einbau in den Gleiskörper durch andere Unternehmen ist eine bauliche Leistung im Sinne der Bautarifverträge.
Normenkette
TVG 1; VTV/Bau 1 II
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.05.2007; Aktenzeichen 1 Ca 152/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2007 – 1 Ca 152/07 – teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 25.593,00 EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausendfünfhundertdreiundneunzig und 00/100 Euro) zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter wie Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular darüber Auskunft zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI), über die gesetzliche Rentenversicherung eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten (gewerbliche Arbeitnehmer) in den Monaten Dezember 2003 bis September 2006 in dem Betrieb d. Bekl. zu 1) beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme für diese Arbeitnehmer und die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft insgesamt in den genannten Monaten angefallen sind; für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 47.380,00 (in Worten: Siebenundvierzigtausenddreihundertachtzig und 00/100 Euro). Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 der Kosten 1. Instanz, die Beklagten wie Gesamtschuldner 1/5 der Kosten 1. Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunfts- und, im Berufungsrechtszug auch, um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2002 bis September 2006.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte zu 1) besitzt seit 28. Oktober 1998 eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, die zuletzt bis 27. Oktober 2005 verlängert wurde. Sie ist seit 22. Juni 1999 in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Xxxxxxxx-Xxxxx mit dem Elektrotechnikerhandwerk eingetragen. Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Daneben ist sie ebenfalls persönlich haftende Gesellschafterin der X+Y Bau+Service GmbH & Co KG sowie der X+Y Tiefbau GmbH & Co KG, die beide in den Jahren 2002 bis 2006 baugewerbliche Tätigkeiten ausübten. Welche Tätigkeiten die Beklagte zu 1) in diesen beiden Jahren durchführte, ist zwischen den Parteien im Streit. Technischer Betriebsleiter der Beklagten zu 1) war in diesen Jahren der Arbeitnehmer X.X. Xxxxx.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten. Arbeitszeitlich überwiegend seien von den bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmern in jedem Kalenderjahr des Klagezeitraums Kabelleitungstiefbauarbeiten, nämlich Erdarbeiten zur Erstellung und Widerverfüllung von Kabelgräben durchgeführt, sowie Arbeiten zur Unterhaltung eines Bauhofs oder einer Werkstatt ausgeführt worden, nämlich Wartungs- Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durch die bei der Beklagten beschäftigten Bauschlosser für Gleisbaumaschinen, Minibagger, Bagger sowie den Transport dieser Baumaschinen für die X+Y Bau +Service GmbH & Co KG sowie die X+Y Tiefbau Service GmbH & Co KG, die beide mit den gewarteten, instand gesetzten und transportierten Maschinen Hochbau-, Mauerer-, Tiefbau- und Gleisbauarbeiten verrichtet hätten. auf die letztgenannten Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten seien mindestens 25% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der Beklagten zu 1) entfallen. Beschäftigt worden seien von der Beklagten zu 1) folgende Arbeitnehmer zu folgenden Zeiten in den Jahren 2002 und 2006:
Name |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Xxxxxxxx, Xxxxxx |
01.01.-31.12. |
01.01.-31.12. |
01.01.-31.12. |
01.01.-31.12. |
01.01.-30.09. |
Xxxxx, Xxxxxx |
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03.01.-31.12 |
01.01.-30.09. |
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Xxxxxx, Xxxxxxxx |
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22.11.-15.12. |
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Xxxxx, Xxxxxx |
02.01.-31.03. |
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Xxxxx, Xxxxxxxx |
01.01.-31.12. |
02.01.-31.12. |
01.01.-31.12. |
01.01.-31.12. |
01.01.-30.09. |
Xxxxxxxxxx, |
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Xxxxx-Xxxxx |
01.01.-31.12. |
01.01.-31.05. |
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Xxxxx, Xxxx |
01.01.-31.12. |
01.01.-31.05. |
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Xxxxxx, Xxxxxxx |
01.12.-31.12. |
01.01.-19.03. |
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Festgestellt worden sei der arbeitszeitliche Umfang der Arbeiten aufgrund mehrerer Betriebsbesuche am 04. Januar und 31. August 2006 Dabei seien Ausgangs- und Eingangsrechnungen sowie Vertragsunterlag...