Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagslohnzahlung
Leitsatz (amtlich)
Wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ) von 38,5 Stunden im Jahresdurchschnitt durch Fortführung der 40-Stunden-Woche mit entsprechender Anzahl unbezahlter freier Tage erreicht (sog. Freischichtenmodell), so sind bei der Berechnung der Feiertagslohnzahlung 8 Stunden pro Feiertag zugrunde zu legen.
Normenkette
FeiertagslohzahlungsG § 1; TVG § 4
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 15.10.1986; Aktenzeichen 1 Ca 174/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Offenbach vom15. Oktober 1986 – 1 Ca 174/86 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Zinsen nur aus dem sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag zu zahlen sind.
Die Anschlußberufung d. Kl. wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Anschlußberufung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung von Feiertagslohn. D. Kl. ist bei der Beklagten als Arbeiter/in beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer der Hess. Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Anwendung, insbesondere auch der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 (GMTV). Am 11. März 1985 schlossen die Geschäftsführung und der im Betrieb der Beklagten bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der tariflichen Arbeitszeitregelung. In dieser Betriebsvereinbarung wurde u. a. vereinbart (Bl. 10 ff d.A. 9 Sa 1793/86 LAG Frankfurt):
„…
2. Arbeitszeit
Bei einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (d. h. durchschnittlich täglich 7,7 Stunden) und im Hinblick auf eine nicht verminderte Betriebsnutzungszeit wird die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden (Montag bis Freitag je 8 Stunden) festgelegt. Die Differenz, die sich zwischen Wochenarbeitszeit und individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ergibt, wird gem. § 2 Ziff. 3 GMTV Hessen in Form von freien Tagen ausgeglichen. Dies bedeutet eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit.
…
4. Zeitausgleich durch freie Tage (Freischichtenregelung)
4.1 Es besteht Einvernehmen darüber, daß in der Zeit vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1985 6 Tage als Zeitausgleich genommen und gewährt werden, für die vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 9 Tage.
Die Berechnung der freien Tage ist in der beiliegender Protokollnotiz festgehalten.
4.2 Sofern durch eine besondere Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt wird, z. B. daß für alle unter diese Betriebsvereinbarung fallenden Mitarbeiter der Zeitausgleich (Freischicht) an bestimmten Tagen erfolgt, kann der Mitarbeiter den Zeitausgleich in Abstimmung und mit Genehmigung seines Vorgesetzten individuell durchführen; in der Regel sollte dies in Abständen von ca. 2 Monaten erfolgen.
…
5.3 Tarifliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, sind in der Ermittlung der Frei schichten mit 7,7 Stunden berücksichtigt. Sie werden entsprechend den tariflichen (gem. § 17 Ziff. 1 Abs. 2 GMTV) bzw. den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen) mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit – 7,7 Stunden – vergütet.
5.4 Krankheitstage mit Anspruch auf Lohnfortzahlung werden entsprechend den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen mit 8 Stunden pro Tag vergütet; dies gilt auch für sonstige nach dem Lohnausfallprinzip zu bezahlende Freistellungen.”
Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte die Feiertage 25. November 1985 (Buß- und Bettag) sowie 25. und 26. Dezember 1985 nur mit 7,7 Stunden vergütet und in der Ermittlung der Frei schichten mit 7,7 Stunden berücksichtigt. Mit Schreiben vom 13. Februar 1986 hat d. Kl. die Lohnabrechnung der Monate November und Dezember 1986 reklamiert. In dem Schreiben heißt es:
„Hiermit reklamiere ich meine Lohnabrechnung der Monate November und Dezember 1985. Für die Feiertage am 20.11.85 (Bußtag) sowie am 25.12. und 26.12.1985 wurden mir lediglich 7,7 Stunden berechnet. Nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen stehen mir aber jeweils 8 Stunden zu (Ausfallprinzip). Gemäß den tariflichen Bestimmungen fordere ich Sie fristgemäß auf, folgende Beträge nachzuzahlen: (es folgt die Einzelberechnung)”.
D. Kl. hat nach einer ablehnenden Stellungnahme der Beklagten unter dem 4. März 1986 erläutert, daß nach dem dem Gesetz zur Lohnzahlung an Feiertagen zugrundeliegenden Lohnausfallprinzip ein Anspruch auf Zahlung von 8 Stunden bestehe, da sie an den betroffenen Tagen tatsächlich 8 Stunden hätte arbeiten müssen (vgl. das Schreiben vom 4. März 1986, Bl. 6 in 9 Sa 1793/86 LAG Frankfurt). Nach erneuter ablehnender Stellungnahme der Beklagten vom 9. April 1986 (vgl. Bl. 8 in 9 Sa 1793/86 LAG Fr...