keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich. Bautarifvertrag. bauliche Leistungen. Installationsarbeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Installation von Heizungen, das Anbringen von Klima- und Lüftungsanlagen, das Einbauen von Wasseranschlüssen, Bädern und Duschen sowie die Durchführung von Elektroarbeiten gehören zu den baulichen Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV/Bau.
2. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr.12 VTV/Bau, wonach Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagebaus grundsätzlich (mit Rückausnahme) vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst werden, kommt nur dann zum Tragen, wenn von dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der genannten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung der Tätigkeiten der genannten verschiedenen Gewerbezweige darf nicht erfolgen
Normenkette
ZVG § 1; VTV/Bau 1 II Abschn. VII Nr. 12; ZPO §§ 139, 91a, 264 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 7 Ca 590/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2006 – 7 Ca 590/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger Auskunftserteilung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum September 2002 bis November 2003 und Zahlung eines Entschädigungsbetrages verlangt, der für gewerbliche Arbeitnehmer über EUR 33.950,00 (in Worten: Dreiunddreißigtausendneunhundertfünfzig und 00/100 Euro) und für Angestellte über EUR 212,50 (in Worten: Zweihundertzwölf und 50/100 Euro) hinausgeht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2000 bis Juni 2004 sowie November und Dezember 2004.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte, Mitglied der Innung des Bauhandwerks Xxxxxxxxx und der Bauberufsgenossenschaft, seit 06. April 2000 mit dem Isoliererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen, unterhält seit 01. Januar 2000 einen Betrieb, von dem seit Betriebsbeginn sowohl Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Brandschutz- und Isolierarbeiten durchgeführt sowie Heizungen installiert, Lüftungskanäle erstellt und verlegt, Wasseranschlüsse erstellt sowie Elektroarbeiten durchgeführt werden. Zur Winterbauförderung wird die Beklagte nicht herangezogen.
Der Kläger hat in ursprünglich 4 getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten die Ansicht vertreten, die Beklagte habe in den Jahren 2000 bis 2004 einen baugewerblichen Betrieb unterhalten. Im Betrieb der Beklagten seien nämlich in jedem dieser Kalenderjahre zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durch eigene Arbeitnehmer Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Brandschutz- und Isolierarbeiten in und an Gebäuden einschließlich Akustikbauarbeiten, wie Wärmedämmarbeiten durch den Einbau bzw. die Montage von entsprechenden Baustoffen und vorgefertigten Bauteilen, sowie damit im Zusammenhang stehende Vor-, Begleit- und Nacharbeiten wie die Lagerung und Bereitstellung des später durch die eigenen Arbeitnehmer montierten Materials, die An- und Ablieferung dieses Materials zu den eigenen Baustellen, Planungs-, Aufsichts- sowie Kontrollmaßnahmen für die eigenen Arbeitnehmer und Subunternehmer und darauf bezogene anteilige kaufmännische Verwaltungstätigkeiten durchgeführt worden. Arbeiten im Bereich der Montage von Rohrleitungen, an Heiz-, Dampf-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen seien ebenfalls bauliche Tätigkeiten. Reinigungsarbeiten an Tanks seien arbeitszeitlich in deutlich untergeordnetem Umfang angefallen. Dementsprechend schulde die Beklagte zum einen die Zahlung der tarifvertraglichen normierten Beiträge für Arbeiter und Angestellte für den Zeitraum Dezember 2000 bis August 2002 sowie von Dezember 2003 bis Februar 2004 in Höhe von insgesamt EUR 152.783,05. Die Höhe errechne er für den Zeitraum Dezember 2000 bis August 2002 mangels Auskunftserteilung der Beklagten bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer anhand der durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienste im Baugewerbe, der Anzahl der von der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und dem tarifvertraglichen Beitragssatz. Das ergebe EUR 128.583,00. Hinsichtlich der Angestellten schulde die Beklagte für den nämlichen Zeitraum bei monatlich drei beschäftigten Angestellten den tariflichen Festbeitrag pro Monat, zusammen also EUR 1.959,93. Für den Zeitraum Dezembe...